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Den Gewinn aus einem Aktienverkauf steuern

BFH: Aktionär bestimmt selbst, welche Aktien er verkauft

Bei großen Unterschieden der Anschaffungskosten, lohnt es sich steuerlich, genau belegen zu können.
Bei einem privaten Steuerzahler ist jeder Verkauf von privaten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerpflichtig, wenn der Steuerzahler mit mindestens 1 % an der AG oder GmbH beteiligt ist. Wird die Kapitalgesellschaft aufgelöst, muss entsprechend ein Auflösungsgewinn versteuert werden. Aber wie hoch der ausfällt, lässt sich steuern.
Wenn Sie Aktien verkaufen, dürfen Sie selbst bestimmen, um welches Kontigent es sich jeweils handelt. Die "richtigen Stücke zum richtigen Zeitpunkt" zu verkaufen, kann (erhebliche) steuerliche Folgen haben. Denken Sie also kurz darüber nach, bevor Sie Aktien abstoßen. grundsätzlich gilt: Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns sind die tatsächlichen Anschaffungskosten maßgebend. Lässt sich nicht feststellen, welche Stückaktien der Aktionär verkauft hat, ist für alle gekauften Aktien ein Durchschnittspreis zu ermitteln. Dieser wird vom Finanzamt als Anschaffungskosten berücksichtigt.

Entscheidend ist, ob die veräußerten Anteile aufgrund objektiver Umstände, wie z.B. Vertragsunterlagen, direkt bestimmbar sind. Bei einer AG kann die Kenntlichmachung z.B. durch Aufnahme der Aktienstücknummer oder der unterschiedlichen Nennbeträge oder durch Verwahrung in gesonderten Depots erfolgen, so der BFH.

Die "richtigen" Stücke verkaufen

Durch diese Zuordnung kann der Veräußerer es wie etwa im Urteilsfall erreichen, dass zu höheren Preisen erworbene Aktien als veräußert gelten. Daher können deren höhere Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Der Veräußerungsgewinn fällt dementsprechend niedriger aus als bei der Berücksichtigung durchschnittlicher Anschaffungskosten.

Im Urteilsfall hatte der Aktionär bei der Gründung der AG Stückaktien sehr billig erhalten. Später kaufte er weitere Stückaktien sehr teuer hinzu. Dann veräußerte er Teile seiner Aktien an die AG zurück.

Nachweise nötig

Aus den vertraglichen Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Verkauf ergab sich für den BFH eindeutig, dass der Mann die zuletzt teuer gekauften, und nicht etwa die bei der Gründung der AG erhaltenen Stückaktien weiterverkaufen wollte, und tatsächlich weiterverkauft hat.

Anders als vom Finanzamt angenommen ist daher kein Durchschnittspreis, sondern der hohe zuletzt gezahlte Preis als Anschaffungskosten der weiterverkauften Aktien bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Aufgrund des BFH-Urteils muss der Aktionär jetzt nicht wie vom Finanzamt angenommen einen Gewinn in Millionenhöhe versteuern. 

Fazit: Bei einem teilweisen Verkauf von Aktien mit unterschiedlich hohen Anschaffungskursen sollte der Aktionär exakt sowie steueroptimal festlegen und gegenüber dem Finanzamt belegen, welche Aktien er genau verkaufen will.

Urteil: BFH, IX R 18/19

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