BFH: Aktionär bestimmt selbst, welche Aktien er verkauft
Entscheidend ist, ob die veräußerten Anteile aufgrund objektiver Umstände, wie z.B. Vertragsunterlagen, direkt bestimmbar sind. Bei einer AG kann die Kenntlichmachung z.B. durch Aufnahme der Aktienstücknummer oder der unterschiedlichen Nennbeträge oder durch Verwahrung in gesonderten Depots erfolgen, so der BFH.
Die "richtigen" Stücke verkaufen
Durch diese Zuordnung kann der Veräußerer es wie etwa im Urteilsfall erreichen, dass zu höheren Preisen erworbene Aktien als veräußert gelten. Daher können deren höhere Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Der Veräußerungsgewinn fällt dementsprechend niedriger aus als bei der Berücksichtigung durchschnittlicher Anschaffungskosten.
Im Urteilsfall hatte der Aktionär bei der Gründung der AG Stückaktien sehr billig erhalten. Später kaufte er weitere Stückaktien sehr teuer hinzu. Dann veräußerte er Teile seiner Aktien an die AG zurück.
Nachweise nötig
Aus den vertraglichen Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Verkauf ergab sich für den BFH eindeutig, dass der Mann die zuletzt teuer gekauften, und nicht etwa die bei der Gründung der AG erhaltenen Stückaktien weiterverkaufen wollte, und tatsächlich weiterverkauft hat.
Anders als vom Finanzamt angenommen ist daher kein Durchschnittspreis, sondern der hohe zuletzt gezahlte Preis als Anschaffungskosten der weiterverkauften Aktien bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Aufgrund des BFH-Urteils muss der Aktionär jetzt nicht wie vom Finanzamt angenommen einen Gewinn in Millionenhöhe versteuern.
Fazit: Bei einem teilweisen Verkauf von Aktien mit unterschiedlich hohen Anschaffungskursen sollte der Aktionär exakt sowie steueroptimal festlegen und gegenüber dem Finanzamt belegen, welche Aktien er genau verkaufen will.
Urteil: BFH, IX R 18/19