BFH entwickelt Geringfügigkeitsgrenze für Vermögensverwaltende Personengesellschaften
Eine vermögensverwaltend z.B. durch Vermietung oder Kapitalanlagen tätige Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GbR) erzielt grundsätzliche private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen und keine gewerbesteuerpflichtigen „gewerblichen“ Einkünfte. Doch der BFH entwickelt gerade eine Grenze, wann die Schwelle zur gewerblichkeit überschritten wird.
Der BFH tendiert dazu, die zu Freiberufler-Personengesellschaften entwickelte Geringfügigkeitsgrenze von 3% auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften anzuwenden. Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GbR) erzielt grundsätzlich