BFH entwickelt Geringfügigkeitsgrenze für Vermögensverwaltende Personengesellschaften
Der BFH tendiert dazu, die zu Freiberufler-Personengesellschaften entwickelte Geringfügigkeitsgrenze von 3% auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften anzuwenden. Eine vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft (z.B. OHG, KG, GbR) erzielt grundsätzlich private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen und keine gewerbesteuerpflichtigen „gewerblichen“ Einkünfte. Doch darf die Personengesellschaft nicht ohne weiteres auch noch eine zusätzliche gewerbliche Tätigkeit ausüben.
Eine Ausnahme macht der BFH bereits, wenn die eine freiberuflich tätige Personengesellschaft daneben auch noch geringfügige Verluste aus einer zusätzlich betriebenen gewerblichen Tätigkeit erzielt. Von einer Geringfügigkeit geht der BFH aus, wenn die Nettoumsatzerlöse aus der gewerblichen Tätigkeit nicht mehr als 3% des gesamten Nettoumsatzes der freiberuflichen Personengesellschaft ausmachen. Sie dürfen auch nicht über maximal 24.500 EUR im Jahr liegen.
Im Urteilsfall erzielte eine bislang vermögensverwaltende (Vermietungseinkünfte) GbR aus einer Photovoltaikanlage neben Vermietungseinkünften von -19.775 € auch negative gewerbliche Einkünfte in Höhe von -6.561 €. Die gewerblichen Umsätze machten mehr als 3% des Gesamtumsatzes aus. Wenn denn die Geringfügigkeitsgrenze auch für vermögensverwaltende Personengesellschaften anwendbar wäre, wären ihre Grenzen überschritten gewesen. Der BFH bejahte deswegen insgesamt gewerbliche Einkünfte.
Fazit: Der BFH legte sich zwar noch nicht endgültig fest. Gehen Sie aber davon aus, dass die Geringfügigkeitsgrenze gilt, wenn Sie künftige Probleme vermeiden wollen.
Urteile: BFH, IV R 42/19
Empfehlung: Gründen Sie ggf. vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit am besten eine weitere neue Gesellschaft (Ausgliederungsmodell). Dann können Sie die obigen Schwierigkeiten vermeiden.