BFH ermöglicht Vorsteuerabzug
Der Bundesfinanzhof hat ein für Vermieter positives Urteil zum Mieterstrom gefällt. Das Urteil eröffnet steuerlichen Gestaltungsspielraum.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sogenannten Mieterstrom aus einer eigenen Photovoltaikanlage als selbständige Leistung eingestuft. Damit gewährte der BFH den Vorsteuerabzug für die Anschaffung der Anlage. Dies eröffnet Vermietern die Möglichkeit, Vorsteuer abzuziehen, was zuvor umstritten war.Dies eröffnet Vermietern die Möglichkeit, Vorsteuer abzuziehen, was zuvor umstritten war.
Die rechtliche Lage war bisher unklar. Der BFH hat nun entschieden, dass die Stromlieferung eine eigenständige Leistung darstellt. Dies wurde durch individuelle Zähler und separate Vereinbarungen unterstützt. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte bereits den Vorsteuerabzug aus dem Anlagenerwerb zugelassen. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und gewährte den Vorsteuerabzug. Die Kosten für die PV-Anlage stehen im direkten Zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Stromlieferung.
BFH ermöglicht Vorsteuerabzug
Vermietung von Grund und Boden erfolgt an Privatpersonen in aller Regel umsatzsteuerfrei. Für den Vermieter geht damit einher, dass er keine Vorsteuer für rund um die Immobilie getätigte Aufwendungen geltend machen kann. Die Finanzverwaltung geht deshalb im Umsatzsteueranwendungserlass u.a. davon aus, dass zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung in der Regel als Nebenleistung unter anderem die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen sei.
Dieser Ansicht erteilt der BFH wieder mal eine Absage (BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 8 /21). Im konkreten Fall verfügte der Mieter über die Möglichkeit, die Lieferanten und/oder Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Dienstleistungen (Stromlieferung) auszuwählen. In einem solchen Fall können die Leistungen grundsätzlich als von der Vermietung getrennt und damit als selbständig angesehen werden, so der BFH.
Fazit: Das BFH-Urteil öffnet die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für PV-Anlagen und Stromspeicher.
Hinweis: Abzugrenzen ist diese Entscheidung von einem kürzlich ergangenen Urteil des BFH zum Vorsteuerabzug des Vermieters auf die Anschaffung einer Heizungsanlage. Diesen hatte der BFH versagt, aber aus anderen Gründen (BFH-Urteil vom 07.12.2023, V R 15/21).