BFH rechnet Sanierungskosten den Werbungskosten zu
Im Urteilsfall wurde ein Altbau abgerissen und ein zur Vermietung bestimmtes Zweifamilienhaus neu errichtet. Auf dem Grundstück des Klägers war ein teils auf dem Grundstück und teils unter öffentlichem Straßengrund verlaufender, noch funktionsfähiger Abwasserkanal vorhanden. Dieser verband das Grundstück mit dem öffentlichen Abwassernetz.
Kernsatz: Aufwendungen dienen dem Erhalt des Grundstücks
Die Kosten für die Instandsetzung und teilweise Erneuerung dieses vorhandenen und funktionsfähigen Abwasserrohrsystems ordnete der BFH den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zu. Begründung: Die Aufwendungen dienten lediglich der Erhaltung des Grundstücks. Insoweit ist unerheblich, ob die Kosten auf privatem oder auf öffentlichem Grund entstanden sind, so der BFH. Die Aufwendungen führten nicht zu Herstellungskosten der neu errichteten Mietimmobilie, da sie weder der Herstellung eines neuen, bisher nicht vorhandenen Abwasserrohrsystems führten. Noch dienten sie der Wiederherstellung eines zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Rohrsystems. Auch veränderten sie nicht das Grundstück in seiner Funktion bzw. in seinem Wesen. Lediglich die Aufwendungen für die Verbindung des sanierten Abwasserkanals (z.B. für die Anschlussbohrung ins Haus) mit dem neuen Gebäude wurden den Herstellungskosten der neu errichteten Immobilie zugeordnet.
Grundsätzlich gilt: Stellen Baumaßnahmen an einer vermieteten oder anderweitig zur Einkünfteerzielung eingesetzten Immobilie Anschaffungs- oder Herstellungskosten dar, können sie nur über die Abschreibung des Gebäudes steuerlich geltend gemacht werden. Ist das nicht der Fall, können sie sofort bei Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Aufwendungen für die Erst- oder Zweitherstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Voraussetzung ist: Die Kosten für Anlagen sind auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden.
Fazit: Die Sanierung des Entwässerungskanals fällt unter die Werbungskosten. Sie ist somit steuerlich sofort absetzbar.
Urteil: BFH, Urt. IX R 2/19