BFH setzt Steuervorteil Grenzen
Landwirte werden steuerlich bevorzugt – aber das hat auch Grenzen. Der BFH hat jetzt solche gezogen. Wer selbst die Bewirtschaftung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs beendet und den Betrieb verpachtet, kommt erst mal bei der Steuer gut weg. Er muss steuerlich nicht den Betrieb aufgeben. Und er hat immer noch das Wahlrecht, die stillen Reserven nicht aufzudecken und die Pachteinnahmen weiter als landwirtschaftliche Betriebseinnahmen zu versteuern.
Das Kind kann weitermachen und behält die Steuervorteile
Auch wenn der Landwirt später den verpachteten Betrieb z.B. einem Kind unentgeltlich überträgt, kommt es nicht zwangsweise zu einer Betriebsaufgabe. Das Kind darf die Buchwerte des verpachteten Betriebs ohne Aufdeckung der stillen Reserven fortführen. Das gilt auch dann, wenn sich der Elternteil bei der Übergabe den Nießbrauch an dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vorbehält und bis zu seinem Tod daher weiter die Pachteinnahmen kassiert und versteuert. Alle Wirtschaftsgüter und auch das Nießbrauchsrecht bleiben dann landwirtschaftliches Betriebsvermögen.
Doch was ist, wenn das Kind nach der Übergabe ein zum Betriebsvermögen gehörendes Grundstück verkaufen will? Erhält dann der Elternteil vom Käufer eine Zahlung, damit er sein Einverständnis für die Entlassung des Grundbesitzes aus der Pfandhaft für das Nießbrauchsrechts erklärt, ist die Zahlung betrieblich veranlasst. Sie muss dann von dem Elternteil als landwirtschaftliche Betriebseinnahme versteuert werden.
Fazit
Auch in der Landwirtschaft kennt die Steuerfreiheit Grenzen.
Urteil: BFH, VI R 26/17