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Achtung Steuerfalle! Doktoranden-Stipendien können steuerpflichtig sein

BFH-Urteil: Doktoranden sollten bei Teil-Stipendien aufpassen

Junge Forscherin in einem Labor. © Hugo Félix / Stock.adobe.com
Doktoranden, die ein Teil-Stipendium erhalten, um ihre Promotion zu finanzieren, sollten vorsichtig sein: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass solche Stipendien als lohnähnliche Leistung gewertet werden können und damit steuerpflichtig sind. Lesen Sie hier, was Sie tun können, um sich vor dieser Steuerfalle zu schützen.

Ein Teil-Stipendium kann als Lohn zu werten und somit steuerpflichtig sein, so der Bundesfinanzhof (BFH). Insbesondere wenn das Stipendium mit der Verpflichtung (Verpflichtungsklausel) verbunden ist, die Ergebnisse der Promotion und/oder die Arbeitskraft ausschließlich dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen, besteht die Gefahr, dass es als lohnähnliche Leistung angesehen wird. 

Unternehmen und Doktoranden sollten daher überlegen, ob eine Verpflichtungsklausel beim privatunternehmerischen Stipendium wirklich notwendig ist. Alternativ bietet es sich an, auf Verpflichtungserklärungen zu verzichten und besser Absichts- und Patronatserklärungen zu verwenden. Für die Formulierung sollten findige Berater oder die Rechtsabteilung des Geberunternehmens eingeschaltet werden.

Öffentliches Stipendium steuerfrei

Stipendien, die von einer öffentlichen Stelle vergeben werden, sind aber weiter steuerfrei. Im entschiedenen Fall wurden monatlich 800 Euro vom Europäischen Sozialfonds und 800 Euro von einem Privatunternehmen gezahlt. Der Anteil des ESF bleibt steuerfrei - er geht nicht mit Verpflichtungsklauseln einher.

 

Fazit: Bei einer Verpflichtungsklausel wird der privatunternehmerische Anteil am Monatsstipendium steuerbar.

Urteil: BFH, X R 21/20

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310042/

 

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