BFH-Urteil erleichtert Steuerlast für beherrschende GmbH-Geschäftsführer
Der Geschäftsführer einer GmbH muss nur dann eine nicht erhaltene Gewinnbeteiligung versteuern, wenn die GmbH diese als Verbindlichkeit in ihrer Bilanz aufgeführt hat, um den Gewinn zu reduzieren. Das stellte jetzt der Bundesfinanzhof klar. Dies widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und bringt erhebliche Erleichterungen für betroffene Geschäftsführer.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass die Tantieme eines GmbH-Geschäftsführers grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört und im Zeitpunkt des Zuflusses versteuert werden muss. Bei beherrschenden Gesellschaftern kann es jedoch zu einem sogenannten fiktiven Zufluss kommen, wenn sie einen fälligen Anspruch gegen ihre GmbH haben und die GmbH zahlungsfähig ist. Ein beherrschender Gesellschafter kann die Auszahlung der Tantieme jederzeit durchsetzen.
Fiktiver Zufluss der Tantieme
Im konkreten Fall hatte der Kläger, alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, in den Jahren 2015 bis 2017 Anspruch auf eine fällige Tantieme. Die GmbH zahlte diese jedoch nicht aus und hatte auch keine Tantiemerückstellungen in den Jahresabschlüssen passiviert. Das Finanzamt ging dennoch von einem fiktiven Zufluss der Tantiemen aus und setzte entsprechende Einnahmen bei der Einkommensteuer an. Der BFH erteilte dieser Auffassung nun eine Absage und stellt klar, dass keine Versteuerung stattfinden muss, wenn keine Rückstellungen passiviert wurden.
Fazit: Das Urteil des BFH bringt für beherrschende GmbH-Geschäftsführer eine wichtige Klarstellung und Entlastung bei der Versteuerung von Tantiemen. Es zeigt, wie entscheidend korrekte Bilanzierung und Buchführung für die steuerliche Behandlung von Unternehmensgewinnen sind.
Hinweis: GmbH-Geschäftsführer und ihre Steuerberater sollten sicherstellen, dass Tantiemerückstellungen in der Bilanz korrekt passiviert werden, wenn eine Versteuerung vermieden werden soll. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen und die Buchführung an die geltenden Standards anzupassen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.