BFH-Urteil: Wessen Haushalt zählt?
In Trennungsfällen entscheidet der Haushalt, in dem das Kind lebt, über die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Kosten als Sonderausgaben abziehen kann. Auch wenn dies unvorteilhaft erscheint, ist die Regelung verfassungskonform.
Für die steuerliche Anerkennung von Kinderbetreuungskosten kommt es in Trennungsfällen auf den Haushalt an, in dem das Kind gelebt hat. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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