BGH verlangt Besitzaufgabe
Räumen sie ihr Büro bei Umzug vollständig und vorbehaltlos. Sonst verlängern Sie den Termin für Schadensersatzansprüche. Das Problem ist bekannt: Die Räumung eines Bürogebäudes kann sich schon mal über einen längeren Zeitraum hinziehen. Ein solcher Fall landete vor dem Kadi.
Der gewerbliche Mieter eines Bürogebäudes hatte sein Mietverhältnis gekündigt. Der Firma räumte zwar die Bürogebäude leer, allerdings ohne die veranlassten Einbauten zu entfernen. Nach der Schlüsselübergabe verlangte die Vermieterin weitere Reparaturen, die der Mieter allerdings ablehnte. Die Vermieterin hatte bereits zuvor den Rückbau schriftlich eingefordert. Es kam zur Klage.
Der BGH entschied zuungunsten der Firma. Das Bürogebäude ist erst dann zurückgegeben, wenn die Firma den Besitz vollständig und unzweideutig aufgibt. Erst mit der Übergabe der Schlüssel kann die Vermieterin sich ungestört ein umfassendes Bild vom Zustand des Bürogebäudes machen. Der Mieter berief sich auf die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 548 Abs. 1 BGB. Die wäre abgelaufen gewesen, hätte schon das Schreiben, mit dem der Mieter die sofortige Rückgabe anbot, ausgereicht, um die Verjährungsfrist zu starten.
Wann beginnt die Verjährung?
Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er seine Mietsache zurückerhält. Das setzt allerdings zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich.
Fazit
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche beginnt mit dem Tag der Schlüsselübergabe.
Urteil vom 27.2.2019, Az.: XII ZR 63/18