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Unbefristete Bindung nicht gerechtfertigt

Bindung an Sozialmieten ist endlich

Alles hat ein Ende, auch die Bindungsfrist im sozialen Wohnungsbau. Deshalb sind Investoren nicht daran gehindert, aus öffentlichen Mitteln geförderte Sozialwohnungen, früher oder später auf dem freien Markt anzubieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich jetzt auch zur Dauer der Sozialbindung geäußert.

Investoren dürfen auch aus öffentlichen Mitteln geförderte Sozialwohnungen früher oder später auf dem freien Markt anbieten. Selbst wenn ein Investor dafür kostengünstiges Bauland oder vergünstigte Kredite erhält. Denn auch die Bindungsfrist im sozialen Wohnungsbau hat mal ein Ende.

Finanzielle Vorteile können verbraucht sein


Der BGH hat jetzt entschieden, dass die Bindung endet, wenn die gewährten finanziellen Vorteile aufgebraucht sind. Zur Begründung verwies das Gericht auf das Wohnungsbaugesetz. Darauf hatte sich auch die Klägerin berufen. § 88d II. Wohnungsbaugesetz (WoBauG) zufolge sollen Zweckbindungen 15 Jahre grundsätzlich nicht überschreiten.


Im konkreten Fall hatte die Stadt Langenhagen (bei Hannover) einer Baugesellschaft ein Grundstück verkauft sowie günstige Kredite gewährt. Im Gegenzug wurden 52 Sozialwohnungen errichtet. Die Stadt ließ sich vertraglich zusichern, dass die Sozialbindung unbefristet besteht und die Wohnungen nur an Interessenten mit Berechtigungsschein zu vermieten sind.


Diese unbefristete notarielle Vereinbarung ist unwirksam. Zu diesem Schluss kamen die Richter des 5. Senats. Dass die Stadt neben günstigen Krediten auch das Grundstück verkaufte, könne zwar eine Verlängerung der Bindung rechtfertigen; mehr aber auch nicht.

Fazit:

Die Verpflichtung von Wohnungseigentümern, staatlich geförderte Sozialwohnungen verbilligt zu vermieten, gilt nicht unbegrenzt.


Urteil: BGH vom 8.2.2019, Az.: V ZR 176/17

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