Bonuszahlung der Krankenkasse ist ein Malus bei den Sonderausgaben
Die Rückerstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung führt zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs. Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse mindern als Beitragserstattung die abzugsfähigen Sonderausgaben, wenn diese unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Versicherungsnehmer finanzieller Gesundheitsaufwand entstanden ist oder nicht.
Die Beiträge für eine Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 bei der Einkommensteuer der Höhe nach unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Erhält der Steuerzahler aber „Beitragsrückerstattungen“ von einer Krankenkasse, muss er sie mit seinen laufenden Beiträgen verrechnen.
Im Urteilsfall erhielt die mit ihren Kindern privat kranken- und pflegeversicherte Klägerin von der Krankenversicherung einen monatlichen Bonus von 30 Euro pro versicherte Person. Wurden aber Rechnungen von Ärzten usw. bei der Krankenversicherung eingereicht, wurde der jährliche Bonus von 360 Euro voll auf den Erstattungsbetrag angerechnet.
Bei Rechnungen über insgesamt 360 Euro im Jahr entfielen die Boni damit wirtschaftlich gesehen wieder. Diese Boni kamen daher einem Selbstbehalt gleich und stellten keine von den Versicherungsbeiträgen der Kläger unabhängige Leistungen der Krankenversicherung dar, so der BFH. Sie minderten vielmehr laufend die Gegenleistung, die die Klägerin für sich und der Kläger für die beiden Kinder zu erbringen hatten, um den vertraglich vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten.
BFH: Bonus ist steuerlich Beitragsrückerstattung
Die von den Klägern vereinnahmten Zahlungen sind für den BFH auch nicht vergleichbar mit solchen Boni, die von gesetzlichen Krankenkassen nach Maßgabe von § 65a Sozialgesetzbuch V gezahlt werden können. Die Boni waren daher eine „Beitragsrückerstattung“ im steuerlichen Sinn und führten daher zu einer Kürzung des Sonderausgabenabzugs.
Fazit: Sprechen Sie mit Ihrer privaten Krankenversicherung über das Urteil des BFH. Möglicherweise bieten sich vorteilhaftere vertragliche Gestaltungen an.
Urteil: BFH, X R 31/19