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Bundesfinanzhof entscheidet: Jährliche Bescheinigung auf Kontoauszug irrelevant

Bonuszinsen aus Bausparverträgen sind erst bei Auszahlung voll steuerpflichtig

Immobilien-Investments. © Gerhard Seybert / Fotolia
Bausparer aufgepasst: Bonuszinsen aus Bausparverträgen müssen erst bei Auszahlung als Kapitaleinkünfte versteuert werden, entschied der Bundesfinanzhof. Was gilt aber, wenn die Zinsen jährlich bescheinigt werden? Hier erfahren Sie mehr.

Bausparer müssen Bonuszinsen einmalig zum Vertragsende als Kapitaleinkünfte versteuern, so ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes. Das gilt selbst dann, wenn die Bonuszinsen vorher jährlich anteilig bescheinigt wurden. Die "normalen" Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag müssen hingegen jedes Jahr als Kapitaleinkünfte versteuert werden, sofern sie auf dem Kontoauszug der Bausparkasse bescheinigt werden. 

Im konkreten Fall hatte der Kläger seinen Bausparvertrag 2013 aufgelöst und einen Betrag von 84.491,02 € ausgezahlt bekommen. Davon waren 58.203,65 € Guthaben, 763,80 € Zinsen für Sparguthaben und 24.714,70 € Schlussbonus. Die Erstattung der Abschlussgebühr und Kontoführungsgebühr waren bereits abgezogen worden. Der Schlussbonus war erst 2013 fällig geworden und musste als Kapitaleinkünfte versteuert werden, da er nur bei Verzicht auf das Bauspardarlehen entstanden war und erst bei Auszahlung des Guthabens fällig wurde.

Fazit: Bausparer sollten sich bewusst sein, dass Bonuszinsen bei Beendigung des Bausparvertrags als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen.

Urteil: BFH, VIII R 18/20

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