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Einmalzahlung in die Rentenkasse nach Versorgungsausgleich

Bundesfinanzhof fällt ein nachteiliges Steuer-Urteil

Zwei Personen sitzen auf einem gebrochenen Herz, Symbol für Scheidung / Trennung. © JO FROEHNER / Fotolia
Bei einer Scheidung werden häufig Rentenansprüche zwischen Ehegatten durch den Versorgungsausgleich aufgeteilt. Anschließend besteht meist die Möglichkeit, abgegebene Rentenansprüche durch eine Sonderzahlung wieder zu erhöhen. Dafür hat der Bundesfinanzhof nun aber ein sehr nachteiliges Steuer-Urteil gefällt.

Wer nach einer Scheidung seine Rentenansprüche durch eine Wiederauffüllungszahlung anhebt, sollte die steuerliche Höchstgrenze kennen. Denn die „Wiederauffüllungszahlung“ an eine gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse oder an berufsständische Versorgungseinrichtungen wird steuerlich nur als „Sonderausgabe“ anerkannt. Dadurch ist sie mit einem gesetzlichen Höchstbetrag stark gedeckelt. Das hat der BFH entschieden.

Viel gezahlt, wenig steuerlichen Vorteil bekommen

Im Urteilsfall hatte ein angestellter Rechtsanwalt Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Baden-Württemberg (Versorgungswerk) in Höhe von monatlich 3.020,98 Euro erworben. Bei seiner Scheidung im Jahr 2013 wurde ein Versorgungsausgleich durchgeführt. Dadurch gingen knapp 1.000 Euro des monatlichen Versorgungsanspruchs auf die Ex-Frau über. 

Der Rechtsanwalt nahm die nach der Satzung des Versorgungswerks bestehende Möglichkeit zur Einmalzahlung wahr. Er füllte seinen durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rentenanwartschaft durch eine im Jahr 2014 geleistete zusätzliche Zahlung in Höhe von 75.725,54 Euro um die Hälfte wieder auf. Als Sonderausgabe wirkten sich von dieser Zahlung nur 5.074 Euro tatsächlich steuermindernd aus. Bei einer Berücksichtigung als „Werbungskosten“ hätten sich dagegen rund 66.000 Euro steuermindernd ausgewirkt. 

Fazit: Nach einer Scheidung und dem Versorgungsausgleich kann man seine Rentenansprüche durch eine Einmalzahlung wieder erhöhen. Bedenken Sie dabei aber, dass diese Zahlung steuerlich nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgabe bewertet werden.

BFH, Urteil X R 4/19

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