Bundesfinanzhof stellt sich in der Praxis gegen Europäischen Gerichtshof
Der BFH bleibt pingelig bei der Umsatzsteuererstattung. Daran ändert auch die jüngste Rechtsprechung des EuGH nichts. Die Rechnung muss grundsätzlich den richtigen Namen und die korrekte Adresse des tatsächlichen leistenden Unternehmers ausweisen. Sonst gibt's kein Geld vom Fiskus zurück.
Der EuGH schien die Sache erleichtert zu haben. Danach sollten die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion, der abgerechneten Leistung oder Lieferung, und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
Im Urteilsfall verweigerte das Finanzamt einem Unternehmer den Vorsteuerabzug aus Rechnungen mehrerer sog. „missing trader" (Nichtunternehmer). Der Kläger war als sog. „buffer" (Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette mit Elektronikartikeln eingebunden. Das Finanzgerichts war überzeugt, dass diese missing trader die Lieferungen, für die der Kläger den Vorsteuerabzug begehrte, nicht ausgeführt hatten.
Es fehlte daher an der erforderlichen Identität zwischen dem Rechnungsaussteller und dem tatsächlich leistenden Unternehmer. Die Rechnung könne daher nicht, wie vom EuGH gefordert, die Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion, hier der Lieferung von Elektronikteilen, und dem Rechnungsaussteller herstellen.
Fazit
Es hilft nichts, Sie müssen im Zweifelsfall einen detaillierten Liefernachweis erbringen können – oder auf die Umsatzsteuererstattung verzichten.
Urteil: BFH V R 47/16