Computerfax reicht
Ein Unternehmer, der seinen Mietvertrag zur Nutzung seiner Gewerberäume verlängern will, kann dies einfach mit einem Fax ohne Unterschrift erledigen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. In Verträgen über die Anmietung von Gewerberäumen kann der Mieter häufig die sogenannte Verlängerungsoption „ziehen". Der Unternehmer kann dann innerhalb der vorgesehenen Frist dem Vermieter mitteilen, dass er die Räumlichkeiten für eine weitere Zeit anmieten will.
Neuer Besitzer liegt falsch
Im konkreten Fall war es besonders knifflig. Zunächst war ein Zwangsverwalter der Vermieter. Der Mieter hatte seine Verlängerungsoption ihm gegenüber per Computerfax ohne Unterschrift ausgeübt. Er wollte dadurch den Vertrag um zehn Jahre verlängern. Durch Zwangsversteigerung wechselte der Eigentümer. Dieser kündigte das Mietverhältnis. Er meinte, der Unternehmer habe die Verlängerungsoption nicht wirksam ausgeübt, da die Schriftform nicht eingehalten worden sei. Es kam zur – für den Neueigentümer erfolglosen – Klage. Der BGH meint, dass eine Option zur Verlängerung eines Mietvertrags nicht der Schriftform bedarf. Der Mietvertrag sei deshalb um weitere 10 Jahre wirksam verlängert.
Fazit:
Eine Verlängerungsoption benötigt keine förmliche Unterschrift des Mieters.
Urteil: BGH vom 21.11.2018, Az.: XII ZR 78/17