Das Hoftor in der Werkstatt ist nicht steuerbegünstigt
Wenn ein Handwerker für Sie etwas in seiner Werkstatt anfertigt, können Sie die Ausgabe nicht als steuerermäßigte Handwerkerleistung aufführen. Zwar gibt es für Renovierungs-, Erhaltungs-, und Modernisierungsmaßnahmen in einem Haushalt des Steuerzahlers eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% der Aufwendungen (§ 35a EStG), maximal 1.200 EUR p.a. Die Leistung muss aber "im räumlichen Bereich des Haushalts des Auftraggebers erbracht" werden. Eine Steuerermäßigung kommt nur beim Arbeitslohn des Handwerkers in Betracht, der beispielsweise ein in seiner Werkstatt angefertigtes Hoftor auf ihrem Grundstück einbaut.
Fazit: Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.
Urteile: BFH, VI R 4/18 + VI R 7/18