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Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten

Das Studium von der Steuer absetzen

Hörsaal an der Uni Bremen. (c) Michael Ihle/Universität Bremen
Wer selbst studiert hat oder das Studium der eigenen Kinder finanzieren muss weiß: das kann teuer werden. Zum Glück kann man einen Teil der Kosten von den Steuern absetzen. Doch unter welchen Steuerbestand fällt das eigentlich?

Studenten können die Ausgaben für ihre erste Ausbildung nicht als Werbungskosten geltend machen. Fachbücher, Kopierkosten, Semesterbeiträge und das WG-Zimmer - ein Studium kann recht teuer werden. § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) nimmt die Aufwendungen für ein Erststudium aber generell vom Begriff der Werbungskosten aus. Sie sind also nicht als Ausgaben, die mit dem Beruf zusammenhängen, in voller Höhe absetzbar. Stattdessen sind die Aufwendungen für die Erstausbildung lediglich Sonderausgaben. 

Karlsruhe mit anderer Einschätzung als der BFH

Das hat zwei Nachteile: Es können nur Kosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro abgesetzt werden - und das natürlich auch nur, wenn man schon Steuern zahlt. Der BFH hat das eigentlich für verfassungswidrig gehalten und die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Das BVerfG kam zu einer anderen Einschätzung und entschied, dass die geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz verfassungsgemäß sind.

Es gibt aber auch Ausnahmen. Die Kosten für ein Zweitstudium können als Werbungskosten abzugsfähig sein. Gleiches gilt, wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das kann zum Beispiel bei einem Referendariat, einer Lehre oder einem dualen Studium der Fall sein - meist, wenn während der Ausbildung ein Gehalt bezahlt wird.

Fazit: Kosten für das Erststudium werden steuerlich als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten behandelt. Ein Zweitstudium wird steuerlich anders bewertet.

BFH, Urteil VI R 17/20, VI R 64/12

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