Datenschutz-Grundverordnung greift nicht im Strafverfahren
Will der Steuerzahler Auskünfte von der Steuerfahndung in ihrer Eigenschaft als Strafverfolgungsbehörde, so gibt ihm die Datenschutz-Grundverordnung dafür keine Handhabe. Grund: Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf Tätigkeiten der Strafverfolgungsbehörden generell nicht anwendbar.
Hintergrund: Der Kläger wurde in einem Bericht der Steuerfahndung mit der Reichsbürgerszene in Verbindung gebracht. Er wollte deswegen Auskunft darüber, welche Informationen hinter dieser Behauptung stünden. Und er wollte, dass diese Daten gelöscht werden.
Zuständig ist das Verwaltungsgericht
Sofern der Kläger eine Verletzung seiner Rechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geltend macht, ist der Rechtsweg im BDSG selbst nicht geregelt, so der BFH. Hierfür ist aber nicht der Finanzrechtsweg zu den Finanzgerichten und zum BFH, sondern nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das Finanzgericht hat deswegen zutreffend den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht abgegeben, so der BFH.
Fazit: Im Zweifel müssen Sie den mühsamen Weg über das Verwaltungsgericht gehen.
Urteil: BFH, II B 82/19