Den Grundsteuermessbetrag sofort kontrollieren!
Wenn ein Immobilienkäufer feststellt, dass im Grundsteuermessbetragsbescheid zu seinen Lasten eine zu hohe Steuermesszahl berücksichtigt worden ist, sollte er das schleunigst dem Finanzamt mitteilen. Dann ist eine Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung (nach § 17 Abs. 2 Nr. 2) des Grundsteuergesetzes möglich. Das geht aber frühestens ab dem Jahr, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.
Die Grundsteuer wird nach wie vor auf Basis der alten Einheitswerte berechnet. Dabei stellt das Finanzamt durch Anwendung einer grunderwerbsteuerlichen "Steuermesszahl" auf den Einheitswert für die Kommunen verbindlich den sog. Grundsteuermessbetrag fest. Die Gemeinde berechnet dann durch Anwendung des von ihr festgelegten Grundsteuerhebesatzes auf den Grundsteuermessbetrag die fällige Grundsteuer. Die Steuermesszahl ist für Einfamilienhäuser (2,6 vom Tausend) bzw. Zweifamilienhäuser (3,1 vom Tausend) niedriger und damit günstiger als für die übrigen Immobilien (3,5 vom Tausend). Für die neuen Bundesländer gelten Sonderregelungen. Der Käufer eines Grundstücks hat also die gleich hohe Grundsteuer wie der Verkäufer zu erwarten.
Käufer erwirbt Fabrikgrundstück - Messzahl überhöht
Im Urteilsfall erwarb der Käufer ein Fabrikgrundstück in den neuen Bundesländern durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung. Er stellte anschließend fest, dass die Steuermesszahl im Grundsteuermessbetragsbescheid bisher zu seinen Ungunsten zu hoch angesetzt war. Das stellt einen Fehler i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 2 GrStG dar, so der BFH. Dieser Fehler wurde dem Finanzamt aber erst 2016 bekannt. Der Erwerb war bereits 2014. Der Fehler ist im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung somit frühestens zum 1.1.2016 zu berücksichtigen. Er konnte deswegen zum 1.1.2015 noch keine Berücksichtigung finden, so der BFH. Für die Zukunft muss der Kläger aber nur noch die zutreffende, niedrigere Grundsteuer zahlen.
Fazit: Kontrollieren Sie beim Immo-Kauf sofort den Grundsteuermessbetrag. Er bindet nach dem Übergang des Eigentums an einer Immobilie auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung eines Grundsteuermessbescheids). Ist er zu hoch, sollten Sie sofort auf eine Korrektur drängen.
Urteil: BFH, II R 10/17