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Drei Jahre Zeit bis zur Verjährung

Den Pflichtteil nachträglich geltend machen

Pflichtteil kann nachträglich geltend gemacht werden, ABER: Verjährungsfrist beachten.
Oftmals verschlimmert der Fiskus noch die traurigsten Stunden nach dem Tod eines Anverwandten. Doch es gibt eine Steuergestaltungsmöglichkeit für Erben, die zumindest finanzielle Lasten lindern hilft. Man muss als Erbe allerdings rechtzeitig handeln.

Erhält eine grundsätzlich erbberechtigte Person aufgrund eines Testaments nichts (oder weniger als ihr nach der gesetzlichen Erbquote zusteht), kann sie innerhalb von drei Jahren gegenüber dem bzw. den Erben den Pflichtteil geltend machen. So kann sie sich zumindest die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils erhalten.

In einem vom BFH entschiedenen Fall  wurde die Stiefmutter des Klägers nach dem Tod des Vaters Alleinerbin. Knapp drei Jahre später starb auch die Stiefmutter und wurde vom Kläger beerbt. Der Sohn wäre bereits nach dem Tod des Vaters pflichtteilsberechtigt gewesen. Er machte davon aber erst nach dem Tod der Stiefmutter Gebrauch.

Doppelter Vorteil

Vorteil wäre dabei: Der gegenüber dem Vater nachträglich geltend gemachte Pflichtteil ist zwar grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Er wäre aber aufgrund der in der Beziehung Vater – Kind geltenden erbschaftsteuerlichen Freibeträge steuerfrei gewesen. Gleichzeitig wäre der geltende Pflichtteilsanspruch steuermindernd als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer des Sohnes nach dem Tod der Stiefmutter zu berücksichtigen. Da lag der Sohn über den Freibeträgen. Er hätte unter dem Strich durch seinen Schachzug einen Betrag in Höhe seines Pflichtteilsanspruchs gegenüber seinem Vater steuerfrei stellen können.

Der BFH erklärt das ausdrücklich als zulässig. Dabei spielt es aufgrund einer erbschaftsteuerlichen Spezialregelung (§ 10 Absatz 3 Erbschaftsteuergesetz) keine Rolle, dass der Pflichtteil zivilrechtlich eigentlich nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn der Erbe, hier Sohn, ohnehin bereits alles geerbt hat. Unbeachtlich ist auch, ob der ursprünglich zur Auszahlung des Pflichtteils Verpflichtete, hier die Stiefmutter, zu ihren Lebzeiten ernsthaft mit einer Geltendmachung des Pflichtteils durch das pflichtteilsberechtigte Kind rechnen musste.

Verjährungsfrist beachten

Der Haken im Urteilsfall: Der Sohn machte den Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Vater zu spät geltend. Nämlich erst nach Ablauf der zivilrechtlichen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Fazit: Nach Eintritt der Verjährung ist diese Steuergestaltung nicht mehr möglich.

Urteil: BFH II R 1/16 vom 19.2.2013

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