Denkmalschutz schützt nicht vor Bodenwert
Auch denkmalgeschützte Immobilien haben einen Bodenwert. Käufer können nicht den gesamten Kaufpreis als Gebäudeanteil abschreiben. Für die Wertermittlung gibt es ebenfalls klare Richtlinien.
Auch denkmalgeschützte Immobilien haben einen Bodenwert. Das ist die Kernaussage eines Urteils des Bundesfinanzhofes (BFH). Hintergrund: Wer eine Immobilie vermietet, darf nur den Gebäudeanteil des Kaufpreises abschreiben. Der Grund- und Bodenanteil bleibt unverändert und ist nicht absetzbar.
BFH: Gesamtkaufpreis sachgerecht aufteilen
Für Käufer ist es steuerlich attraktiv, den Gebäudeanteil