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Fiskus fingiert Zufluss

Die Tantieme als Belastung

Euro-Banknoten. Copyright: Pexels
Das ist das Unschöne an der Steuer: Man muss manchmal Einkommen versteuern, das man womöglich nicht hat oder bekommt. Das kann auch einem Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Tantiemeausschüttung so ergehen.

Der Anspruch des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers gegen "seine" GmbH wegen einer Tantieme kann auch vom Jahresabschluss abweichen. Ein anderer Fälligkeitszeitpunkt muss allerdings zivilrechtlich wirksam und fremdüblich vereinbart worden sein.  Sonst wird die Tantieme grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH fällig. Zu diesem Zeitpunkt muss sie auch versteuert werden.

Vorsicht, "Zuflussfiktion"

Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, z.B. den Mehrheitsgesellschafter, gilt eine Forderung gegen "seine" Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit als zugeflossen. Denn ab da hat er es in der Hand, jederzeit für eine Auszahlung zu sorgen. Soweit es um Arbeitslohn geht, gilt diese Zuflussfiktion aber nur, wenn sich der Arbeitslohn bei der Kapitalgesellschaft einkommensmindernd auswirkt.

Konkret: Im Urteilsfall hatten die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin und die GmbH in ihrem Anstellungsverhältnis keine abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen. Insofern war für die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts der Tantiemen nichts Besonderes zu beachten.

Verfügungsmöglichkeit wird unterstellt

Vor allem lässt sich keine konkrete Bestimmung eines abweichenden Fälligkeitszeitpunkts entnehmen, so der BFH. Die Klägerin konnte auch nach dieser Regelung die Fälligkeit der Tantieme im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses durch eine bloße Aufforderung gegenüber der GmbH herbeiführen. Es lag daher allein in ihrer Hand, den Fälligkeitszeitpunkt des Tantiemeanspruchs zu bestimmen. Sie konnte damit über die streitigen Tantiemeansprüche wirtschaftlich verfügen; auch soweit sie noch nicht ausgezahlt worden waren.

Der Umstand, dass die Klägerin bei der Zahlungs-Aufforderung die Zahlungsmöglichkeit der GmbH zu berücksichtigen hatte, führt nach Wertung des BFH zu keinem anderen Ergebnis. Auch insoweit konnte die Klägerin frei entscheiden, ob und in welcher Höhe ihr die Tantiemezahlung durch die von ihr beherrschte GmbH als möglich erschien. 

Fazit: Nehmen Sie das Urteil zum Anlass, ihre eigene Vereinbarung zu überprüfen und ggf. eine Änderung vorzunehmen.

Urteil: BFH, Urteil VI R 3/19

Empfehlung: Sorgen Sie ggf. in der einschlägigen Vereinbarung dafür, dass dort Vorgaben, in welchem Umfang der GmbH Liquidität auch in Ansehung Ihrer Tantiemeforderungen zu belassen ist, festgeschrieben werden.

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