Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1732
BFH klärt Voraussetzungen für vermögensverwaltende Lebensversicherung

Dispositionsbefugnis ist bei Kapitallebensversicherung entscheidend

Ein Unterschied, der Einkommensteuern auf einige Zehntausend Euro ausmachen kann, ist die Frage, ob Sie einen „stinknormale Lebensversicherung" oder eine vermögensverwaltende abgeschlossen haben. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Abgrenzung genau vorgenommen. Und den entscheidenden Unterschied erklärt.

Der BFH hat geklärt, was einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag ausmacht. Anlass war der Streit um ein Versicherungsprodukt gegen Einmalprämie bei der Swiss Life (Liechtenstein) AG mit der Bezeichnung "Credit Suisse Life Asset Portfolio" (CS LAP). Es ist nach Meinung des obersten Finanzgerichts ein normaler Lebensversicherungsvertrag und kein „vermögensverwaltender Versicherungsvertrag".
Das Urteil zugunsten einer Anlegerin ist „nicht ohne". Denn: Bei einer ab dem Jahr 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung müssen Sie nicht den gesamten Gewinn Ihres Vertragsguthabens versteuern, sondern nur die Hälfte. Voraussetzung: Der Vertrag ist bei Auszahlung mindestens 12 Jahre gelaufen und Sie sind mindestens 60 Jahren alt (bei Verträgen ab 2012 mind. 62 Jahre). Auf diesen halben Gewinn zahlen Sie statt der Abgeltungssteuer Ihren persönlichen Einkommensteuersatz.
Deutlich schlechter stehen Sie sich bei einer „vermögensverwaltenden" Lebensversicherung. Dann müssen Sie jedes Jahr, wenn die Lebensversicherung noch läuft, die Erträge wie ganz normale Kapitalerträge versteuern.

Was einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag kennzeichnet

Beachten Sie, ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn:
- in dem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist
- die zusammengestellten Kapitalanlagen nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt sind
- der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).
Umgekehrt gilt: Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis. Die aber wäre für die Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags erforderlich.

Fazit

Ein Unterschied, auf den es steuerlich ankommt. Sonst hätte die Klägerin 48.000 EUR Kapitalerträge versteuern müssen.

(Urteil VIII R 36/15).

Neueste Artikel
  • Gesamtschau und Wochenbericht in KW 15 für PP V, PP VII, PP VIII und PP IX

Vier Performance‑Projekte, ein Befund: Struktur schlägt Aktion

Illustriert mit Canva und ChatGPT
Vier Performance‑Projekte, vier völlig unterschiedliche Anlegerwelten – und doch eine klare, datenbasierte Botschaft. Kalenderwoche 16 zeigt eindrucksvoll, dass Rendite nicht aus Bewegung entsteht, sondern aus Struktur. Während in einzelnen Projekten aktiv umgeschichtet wird und hohe Volumina fließen, bleiben andere Portfolios vollkommen ruhig – und erzielen dennoch bessere Ergebnisse. Die Zahlen aus Projekt 5, 7, 8 und 9 entlarven, was Vermögensverwaltung heute wirklich erfolgreich macht.
  • Wochenbericht zu Projekt IX in KW 16: Rendite, Risiko und Handel

Liechtensteinische Landesbank, DGK & Co. und DRH: Diese Häuser schlagen die Benchmark in Projekt 9

Illustriert mit Canva und ChatGPT
Das Performance-Projekt 9 (Stiftungsportfolio) zeigt in Kalenderwoche 16 ein selten klares Kräfteverhältnis. Während einige Portfolios mit hoher Umschichtungsfrequenz agieren, bleiben andere ruhig – und erzielen dennoch bessere Ergebnisse. Mehrere Vermögensverwalter übertreffen das Benchmarkdepot deutlich, ohne einen einzigen Trade auszuführen. Wer wissen will, warum Struktur derzeit mehr zählt als Aktion und welche Portfolios Risiko und Ertrag in Einklang bringen, findet hier die Antworten.
  • Wochenbericht zu Projekt VIII in KW 16: Performance, Gewinner und Verlierer

LBBW Schweiz, Zürcher Kantonalbank Österreich und Julius Bär schlagen das Benchmarkdepot

Illustriert mit Canva und ChatGPT
Die Kalenderwoche 16 zeigt im Projekt 8 die stille Macht der Allokation. Ohne Umschichtungen, ohne taktische Korrekturen wirken allein Marktbewegung und Portfoliostruktur. Das Benchmarkdepot legt spürbar zu – doch mehrere Banken ziehen vorbei, andere bleiben überraschend zurück. Diese Woche offenbart, welche Fondsstrategien tragen, wo Risiko bezahlt wird und wo Vorsicht zur Renditebremse wird.
Zum Seitenanfang