Hier können Sie zwischen der Ansicht für Geschäftskunden und Privatkunden wechseln.
Informationen und qualifizierte Einschätzungen zu Chancen und Risiken
030-288 817-20
Geschäftskunde
Privatkunde
0,00 €
1400
BFH klärt Voraussetzungen für vermögensverwaltende Lebensversicherung

Dispositionsbefugnis ist bei Kapitallebensversicherung entscheidend

Ein Unterschied, der Einkommensteuern auf einige Zehntausend Euro ausmachen kann, ist die Frage, ob Sie einen „stinknormale Lebensversicherung" oder eine vermögensverwaltende abgeschlossen haben. Der Bundesfinanzhof hat jetzt die Abgrenzung genau vorgenommen. Und den entscheidenden Unterschied erklärt.

Der BFH hat geklärt, was einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag ausmacht. Anlass war der Streit um ein Versicherungsprodukt gegen Einmalprämie bei der Swiss Life (Liechtenstein) AG mit der Bezeichnung "Credit Suisse Life Asset Portfolio" (CS LAP). Es ist nach Meinung des obersten Finanzgerichts ein normaler Lebensversicherungsvertrag und kein „vermögensverwaltender Versicherungsvertrag".
Das Urteil zugunsten einer Anlegerin ist „nicht ohne". Denn: Bei einer ab dem Jahr 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung müssen Sie nicht den gesamten Gewinn Ihres Vertragsguthabens versteuern, sondern nur die Hälfte. Voraussetzung: Der Vertrag ist bei Auszahlung mindestens 12 Jahre gelaufen und Sie sind mindestens 60 Jahren alt (bei Verträgen ab 2012 mind. 62 Jahre). Auf diesen halben Gewinn zahlen Sie statt der Abgeltungssteuer Ihren persönlichen Einkommensteuersatz.
Deutlich schlechter stehen Sie sich bei einer „vermögensverwaltenden" Lebensversicherung. Dann müssen Sie jedes Jahr, wenn die Lebensversicherung noch läuft, die Erträge wie ganz normale Kapitalerträge versteuern.

Was einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag kennzeichnet

Beachten Sie, ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn:
- in dem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist
- die zusammengestellten Kapitalanlagen nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt sind
- der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).
Umgekehrt gilt: Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis. Die aber wäre für die Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags erforderlich.

Fazit

Ein Unterschied, auf den es steuerlich ankommt. Sonst hätte die Klägerin 48.000 EUR Kapitalerträge versteuern müssen.

(Urteil VIII R 36/15).

Meist gelesene Artikel
  • Der Münchhausen aus dem Sauerland oder: Die Lüge als Staatsräson

Friedrich Merz spielt mit der Demokratie

FUCHSBRIEFE-Herausgeber Ralf Vielhaber. © Foto: Verlag FUCHSBRIEFE
Lüge und Wortbruch sind in der Politik allgegenwärtig – Niccolò Machiavelli (1469–1527) hatte sie einst zum Handwerkszeug des cleveren Machtpolitikers erklärt. Doch was unterscheidet die Dreistigkeit eines Donald Trump von der „Weisheit“ eines Friedrich Merz? FUCHSBRIEFE-Herausgeber Ralf Vielhaber wirft seinen Blick auf die „Kunst der politischen Täuschung“ in Deutschland. Er offenbart unbequeme Wahrheiten und wirft die Frage auf: Welche Lügen akzeptieren Wähler noch – und welche nicht mehr?
  • Fuchs plus
  • Klimaneutralität im Grundgesetz: Ein Blick in die Zukunft

Klimaschutz-Kritiker können zu Verfassungsfeinden werden

Die grundgesetzliche Festschreibung des Ziels "Klimaneutralität bis zum Jahr 2025" wird Wohlstand in erheblichem Ausmaß vernichten. Es wird eine Gesetzesgrundlage geschaffen, mit der zahlreiche wirtschaftliche Entscheidungen massiv beeinflusst und gesteuert werden. Außerdem besteht das Risiko, dass die Festschreibung im Grundgesetz zu großen Eingriffen in persönliche Freiheiten führen wird. FUCHSBRIEFE wagen einen Blick in die Zukunft.
  • Alarm am Anleihemarkt

Friedrich Merz kurbelt die Inflation an

Die EZB hat gestern ihr Bekenntnis zur Staatsfinanzierung abgelegt. Statt Vorsicht walten zu lassen, unterstützt sie den von Deutschland und Europa eingeschlagenen expansiven fiskalischen Kurs durch die Verbilligung des Geldes. Das kann nur eine Folge haben: anziehende Geldentwertung. Die Anleihenrenditen schießen bereits nach oben.
Neueste Artikel
  • Fuchs plus
  • Diamanten unter Druck: Zwischen Traditionswert und moderner Realität

Labordiamanten entzaubern natürliche Edelsteine

Der Markt für natürliche Diamanten gerät zunehmend unter Druck. Während die globale Nachfrage stockt, gewinnen Labordiamanten rasant an Bedeutung. Online lassen sich bereits hochkarätige Steine zu Preisen finden, die viele überraschen dürften. FUCHSBRIEFE liefern Ihnen einen aktuellen Überblick.
  • Fuchs plus
  • Umsatzsteuer: Unternehmer muss Nachweise liefern können

Differenzbesteuerung: Unternehmer trägt Beweislast

Der Bundesfinanzhot hat entschieden, dass das Finanzamt Unternehmen die Anwendung der Differenzbesteuerung verweigern kann, wenn korrekte Nachweise fehlen. Vertrauensschutzargumente des Unternehmers werden separat im Billigkeitsverfahren geprüft. Erfahren Sie mehr über die Anforderungen und Entscheidungen in diesem Fall.
  • Fuchs plus
  • Pop-Art: Frech, fröhlich, laut und bunt

Pop-Art ist lukrativ

Ob im Wohnzimmer, Kinderzimmer oder in den berühmtesten Museen der Welt: Die Werke der Pop-Art finden seit Beginn der 60er Jahre Eingang in die privaten und auch öffentlichen Räume. Auch heute noch sind Pop-Art-Werke ein interessantes Sammelgebiet und eine lukrative Vermögensanlage.
Zum Seitenanfang