Dispositionsbefugnis ist bei Kapitallebensversicherung entscheidend
Der BFH hat geklärt, was einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag ausmacht. Anlass war der Streit um ein Versicherungsprodukt gegen Einmalprämie bei der Swiss Life (Liechtenstein) AG mit der Bezeichnung "Credit Suisse Life Asset Portfolio" (CS LAP). Es ist nach Meinung des obersten Finanzgerichts ein normaler Lebensversicherungsvertrag und kein „vermögensverwaltender Versicherungsvertrag".
Das Urteil zugunsten einer Anlegerin ist „nicht ohne". Denn: Bei einer ab dem Jahr 2005 abgeschlossenen Lebensversicherung müssen Sie nicht den gesamten Gewinn Ihres Vertragsguthabens versteuern, sondern nur die Hälfte. Voraussetzung: Der Vertrag ist bei Auszahlung mindestens 12 Jahre gelaufen und Sie sind mindestens 60 Jahren alt (bei Verträgen ab 2012 mind. 62 Jahre). Auf diesen halben Gewinn zahlen Sie statt der Abgeltungssteuer Ihren persönlichen Einkommensteuersatz.
Deutlich schlechter stehen Sie sich bei einer „vermögensverwaltenden" Lebensversicherung. Dann müssen Sie jedes Jahr, wenn die Lebensversicherung noch läuft, die Erträge wie ganz normale Kapitalerträge versteuern.
Was einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag kennzeichnet
Beachten Sie, ein vermögensverwaltender Versicherungsvertrag liegt vor, wenn:
- in dem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart ist
- die zusammengestellten Kapitalanlagen nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt sind
- der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen kann (Dispositionsmöglichkeit).
Umgekehrt gilt: Die Möglichkeit des Berechtigten einer Lebensversicherung aus mehreren standardisierten Anlagestrategien zu wählen, begründet allein keine mittelbare Dispositionsbefugnis. Die aber wäre für die Annahme eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrags erforderlich.
Fazit
Ein Unterschied, auf den es steuerlich ankommt. Sonst hätte die Klägerin 48.000 EUR Kapitalerträge versteuern müssen.
(Urteil VIII R 36/15).