Dynamisierung ist nicht einfach abzustreifen
Verspricht der Betrieb eine Rente, dann sollte er sich genau überlegen, wie er sie im Zeitverlauf anpasst. Gibt der Betrieb einem leitenden Angestellten eine Zusage für eine Betriebsrente und ist dabei eine dynamische Anpassung an die Gehaltsentwicklung in der Branche ein Bestandteil, dann ist ein späterer Ausstieg so gut wie unmöglich.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat jetzt den Anspruch einer Hinterbliebenen auf den vereinbarten Modus bekräftigt. Der Betrieb hatte die Anpassung der Betriebsrente mit der tariflichen Entwicklung in der pfälzischen Eisen- und Metallindustrie verknüpft. Gab es eine Tariferhöhung, profitierten auch die Betriebsrentner in gleicher Höhe.
Modell war dem Betrieb zu teuer
Weil das dem Betrieb zu teuer wurde und die Ertragslage sich verschlechterte, schwenkte er um auf eine Regelung, wie sie im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) vorgesehen ist. § 16 besagt, dass der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen hat und hierüber dann nach eigenem Ermessen entscheidet.
Dabei ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Einen regelmäßigen zeitlichen Zwang zur Erhöhung kennt das BetrAVG nicht. Trotzdem lehnte das BAG im konkreten Fall die Anwendung ab.
Widerruf ist kaum durchzusetzen
Ein schlechterer Wirtschaftsverlauf des Unternehmens reiche nicht, zum Widerruf von zugesagten Betriebsrenten und somit auch nicht zur Änderung der Anpassungsregelung.
Nicht einmal eine wirtschaftliche Notlage könne nach den gesetzlichen Ansagen des BetrAVG einen Widerruf von Versorgungszusagen begründen.
Fazit: Die größten Gestaltungsspielräume bei der Fortschreibung von Betriebsrenten ergeben sich aus § 16 BetrGAVG. Sie sind deshalb gegenüber anderen Regelungen vorzuziehen.
Urteil: BAG vom 8.12. 2020, Az.: 3 AZR 64/19