Eigentümerwechsel berechtigt nicht zur alleinigen Kündigung
Altverträge überstehen Scheidung
Böse Falle bei Ehescheidungen: Ein Vertrag zur Vermietung einer Wohnung, der zusammen unterschrieben wurde, kann nach einer Scheidung nicht von einem Partner allein gekündigt werden. Diese Sichtweise hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. In dem Streitfall hatte ein Ehepaar im gemeinsam genutzten Zweifamilienhaus eine Wohnung vermietet. Es kam zur Scheidung und Übertragung der Immobilie an die Ehefrau. Die neue Besitzerin kündigte das Mietverhältnis und klagt auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der Mieter weigert sich jedoch und erklärt, die neue Hausbesitzerin könne nicht allein das Mietverhältnis aufkündigen, da sie die Wohnung, gemeinsam mit ihrem Ex-Ehemann, an ihn vermietet hätte. Der BGH folgte der Argumentation des Mieters und Mieters und erklärte die Kündigung für unwirksam.
Klare Ansage des 8. Senats: Bei der Vermietung einer Wohnung durch zwei Eigentümer bleiben beide, auch bei einem Eigentümerwechsel, unverändert die Vermieter. Deshalb ist eine Kündigung gegenüber dem Mieter von beiden Vermietern auszusprechen und zu unterschreiben. Dies gilt auch dann, wenn der Miteigentumsanteil des Ehemanns an die Ehefrau übergeht.
Fazit
In der Ehe gemeinsam unterzeichnete Verträge zur Vermietung einer Wohnung überstehen auch die Scheidung. Eine alleinige Kündigung durch den Alleineigentümer ist nicht möglich.
Urteil vom 09.1.2019, Az.: VIII ZB 26/17).