Einstellung: Betriebsrat muss vorher zustimmen
Die nachträgliche Zustimmung des Betriebsrats bei einer Neueinstellung ist rechtlich nicht möglich. Der Arbeitgeber muss beim Betriebsrat vielmehr vor der Einstellung eines neuen Mitarbeiters die Zustimmung einholen. Unterrichten reicht nicht. Geschieht dies erst nach der Aufnahme der Tätigkeit, ist die Einstellung nicht rechtmäßig erfolgt und rückgängig zu machen. Diese Entscheidung fällte das Bundesarbeitsgericht.
Grundlage ist das Mitbestimmungsrecht. Es ist nur dann gewahrt, wenn die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine endgültige Einstellung erfolgt ist. Bei der Einstellung des Arbeitnehmers handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme.
Fazit
Eine erst nach Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats ist nicht fristgerecht.
Urteil: BAG vom 21.11.2018, Az.: 7 ABR 16/17