Ende der Zahlung bei Abbruch des Studiums
Wenn Kinder nicht ernsthaft studieren, kann daraus eine mehrfache finanzielle Belastung erwachsen. Meist schlägt das auf die spätere berufliche Laufbahn durch. Es kann aber auch das Kindergeld kosten. Denn dessen Zahlung hat bei volljährigen Kindern in Berufsausbildung zur Voraussetzung, dass das Studium ernsthaft und nachhaltig betrieben wird. Die bloße formelle Immatrikulation an einer Uni reicht nicht. Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung gehört auch die Teilnahme an den erforderlichen Prüfungen.
Tritt das Kind nicht zu einer Prüfung an, obwohl es dadurch seinen Prüfungsanspruch im ganzen Studiengang – auch die Berechtigung zu einer Wiederholungsprüfung – verliert, so ist von einem Abbruch des Studiums auszugehen. Die Eltern haben dann keinen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge mehr. Das gilt auch dann, wenn der Sohn tatsächlich erst einige Monate später exmatrikuliert wird.
Fazit: Versuchen Sie auf Ihr Kind einzuwirken, wenn eine solche Situation – Prüfung schwänzen mit Folgen – droht.
Urteil: BFH, Urteil III R 65/18