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Welche Steuerfreibeträge gelten?

Erbschaftsteuerfreibeträge bei Urenkeln

Kinder und Enkel von Verstorbenen können sich über großzügige Steuerfreibeträge freuen. Doch wie sieht es wiederum in der Urenkel-Generation aus?
Urenkeln steht bei der Erbschaft und Schenkungsteuer nur der niedrigere Freibetrag für die „übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100.000 Euro“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) zu. Jedenfalls dann, wenn Angehörige der dazwischenliegenden Generationen noch am Leben sind. Der höhere Freibetrag für „Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 Euro“ (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) gilt nicht. Das entschied der BFH jetzt in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach überschlägiger Prüfung.

Urenkel mit niedrigerem Steuerfreibetrag

In dem Fall schenkte die Urgroßmutter zwei Urenkeln Anteile an Immobilien. Die Eltern und Großeltern der Urenkel lebten noch. Daher können die Urenkel nur den niedrigeren Freibetrag von jeweils 100.000 EUR in Anspruch nehmen und müssen Schenkungsteuer zahlen. Bei Erhalt des höheren Freibetrags wäre keine Schenkungsteuer angefallen.

Die Höhe der Freibeträge und die Steuerklasse, nach der die Erbschaftssteuer bzw. Schenkungsteuer ermittelt wird, hängen ab vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser / Schenker und dem Erben / Beschenkten. Konkret sieht das so aus:

Fazit: Urenkel bekommen nur dann den höheren Freibetrag, wenn eine der zwischen ihnen und der Urgroßeltern liegenden Generation bereits verstorben ist.

Urteil: BFH Az. II B 39/20 AdV

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