Erstattung hebt Einkommensteuer an
Die Rückerstattung von Kirchensteuer erhöht das Einkommen und die Einkommensteuer. Wem also in einem Jahr mehr Kirchensteuer zurückgezahlt wird, als er selbst in diesem Jahr Kirchensteuer gezahlt hat (sog. Erstattungsüberhang), muss die Differenz zu seinen Gunsten versteuern. Schließlich mindert gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe auch das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuer.
Über einen etwas technischen Streitfall musste nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Seit 2012 werden die Erstattungsüberhänge zwar der Einfachheit halber dem „Gesamtbetrag der Einkünfte" hinzugerechnet. Damit wird der Erstattungsüberhang im Jahr der Zahlung der Erstattung besteuert. Steuerbescheide aus den Vorjahren bleiben unverändert.
Aber Kirchensteuer-Erstattungsüberhänge erhöhen steuertechnisch nicht den „Gesamtbetrag der Einkünfte". Sie können daher nicht mit noch nicht verrechneten, gesondert festgestellten Verlusten der Vorjahre verrechnet werden. Das kann wie im Urteilsfall dazu führen, dass zwar die im Streitjahr erzielten Einkünfte infolge eines Verlustabzugs aus den Vorjahren in voller Höhe mit den Verlusten verrechnet werden dürfen und sich allein wegen des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs eine Einkommensteuerschuld ergibt.
Die Kirchensteuer-Erstattung muss sogar dann versteuert werden, wenn die Einkommensteuer der Vorjahre infolge von Verlusten Null beträgt. Denn die damals vom Steuerzahler geleisteten und jetzt wieder erstatteten Kirchensteuerzahlungen hätten sich deswegen gar nicht steuermindernd ausgewirkt.
Urteil:
BFH, Urteil IX R 34/17
Fazit:
Da die Kirchensteuer das zu versteuernde Einkommen mindert, sind Rückerstattungen als Erhöhung des zu versteuernden Einkommens systematisch korrekt und die Differenz ist zu versteuern.