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Keine Steuererstattung bei freiwilliger Begleichung fremder Steuerschulden

Erstattungsansprüche bei Steuerzahlungen

Wer die Steuerschuld einer anderen Person bezahlt und dabei deren Steuernummer angibt, kann keine Erstattung vom Finanzamt erwarten. Das gilt, außer die Zahlung erfolgte unter Zwang. Der Bundesfinanzhof entschied, dass in solchen Fällen eine Erstattung möglich ist, wenn der Betroffene die Zahlung erfolgreich anfechtet.
Wer die Steuerschuld einer anderen Person bezahlt und dabei im Verwendungszweck die Steuernummer und den Namen dieser Person angibt, kann später keine Erstattung vom Finanzamt verlangen. Denn das Finanzamt erkennt dann nur die Person als Erstattu...
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