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Wenn die Erbschaft noch nicht „auseinandergesetzt“ ist

FA hat Zugriff aufs Privatvermögen

Ist eine Erbschaft noch nicht auseinandergesetzt, kann das zu Auseinandersetzungen führen. Das ist mehr als ein Kalauer, wie eine reiche Erbin eben erst erfahren musste. Auseinandersetzungen in der Familie führen dann schnell zu solchen mit dem Fiskus. Aber der hat freie Hand, wenn er die Erbschaftsteuer abkassieren will.

Ein (hoher) Nachlass kann Erben ganz schön in die Bredouille bringen. Denn das Finanzamt kann frei entscheiden, ob es sich die aus dem Erbe entstehende Steuerschuld aus dem Privatvermögen des Erben auszahlen lässt oder in den ungeteilten Nachlass vollstreckt.

Ist eine Erbengemeinschaft noch nicht auseinander gesetzt, steht es grundsätzlich im Ermessen des Finanzamts, ob es wegen der den einzelnen Miterben treffenden Erbschaftsteuer zunächst in das Vermögen des Miterben oder Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit.

Finanzamt greift auf Privatvermögen der Erbin zurück – zu Recht

Einer Erbin zog es die Schuhe aus. Sie hatte zusammen mit dem Bruder von der verstorbenen Mutter eine hohe Erbschaft erhalten. Beide zu je 50%. Die Erbschaftsteuer auf den Nachlass setzte das Finanzamt mit satten 23,6 Mio. Euro an.

Das Problem: Die Tochter war zwar durchaus vermögend. Aber eine so hohe Summe hatte sie dann noch nicht „bei der Hand". Die Tochter beantragte, dass das Finanzamt wegen ihrer Erbschaftsteuer in ein Konto oder anderes Vermögen des Nachlasses vollstrecken solle. Der Bruder aber verweigerte eine Auseinandersetzung des Nachlasses oder auch nur von Teilen des Nachlasses.
Das Finanzamt vollstreckte in das Vermögen der Tochter. Und das ist nicht zu beanstanden, so der BFH. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Miterbe nicht substantiiert darlegen kann, dass die Vollstreckung in sein eigenes Vermögen aussichtslos wäre.

Fazit

Die Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit; Das Finanzamt hat die freie Wahl, ob die die Steuer dem Nachlass entnimmt oder auf das Vermögen des Erben zugreift.

Urteil: BFH, VII R 16/18

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