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Bei (geschickter) vorweggenommener Erbfolge

Familien können Grunderwerbsteuer sparen

Der Bundesfinanzhof hat ein familienfreundliches Urteil zur vorweggenommenen Erbfolge gefällt. In der Familie lässt sich auf diese Weise Grunderwerbsteuer sparen. Aber es gibt eine wichtige Voraussetzung.

So können Sie bei der vorweggenommenen Erbfolge in der Familie die Grunderwerbsteuer sparen. Der BFH selbst hat den Weg aufgezeigt. Aber wie fast immer im Steuerrecht: Es wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Und so geht's: Eigentlich ist die unter einer Auflage erfolgte Weiterübertragung des Miteigentumsanteils an einem Grundstück zwischen Geschwistern nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Elternteil seine vorweggenommene Erbfolge ändert und einem Kind ein Grundstück überträgt, unter der Auflage, den Miteigentumsanteil an einem anderen Grundstück seinem Bruder bzw. seiner Schwester zu übertragen. In dem Fall muss die Familie keine Grunderwerbsteuer zahlen
Im Urteilsfall hatte die Mutter einen Sohn und eine Tochter. Die beiden waren bereits hälftige Miteigentümer eines Grundstücks. Dies hatten sie schon früher von der Mutter bekommen. Die Mutter übertrug nun ein weiteres Grundstück 2 ihrer Tochter. Mit der Auflage, dass die Tochter ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück 1 dem Bruder übertragen und diesen dadurch zum Alleineigentümer des Grundstücks 1 machen sollte.
Der BFH legte bei der Beurteilung des Sachverhalts fiktive Zwischenschritte zugrunde. Er tat – aufgrund der Auflage – so, als hätte lediglich ein abgekürzter Zahlungsweg vorgelegen. Er nahm an, die Tochter hätte den Miteigentumsanteil am Grundstück 1 zunächst auf die Mutter und diese dann den Miteigentumsanteil weiter auf den Bruder übertragen. Diese fiktiven Zwischenschritte wären als Übertragungen zwischen in gerader Linie Verwandten (Tochter – Mutter bzw. Mutter –Sohn) nach § 3 Nr. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes steuerfrei geblieben.
Der BFH macht aber eine Einschränkung. Es muss für die gewählte Gestaltung noch andere triftige Gründe außer der Steuerersparnis geben. Ein solcher Grund war Urteilsfall deshalb vor, dass die Mutter die vorweggenommene Erbfolge neu regeln wollte. Der Sohn muss sich wiederum den ihm übertragenen weiteren Miteigentumsanteil am Grundstück 1 auf seinen Pflichtteil nach dem Tod der Mutter anrechnen lassen. Der BFH gab daher dem klagenden Sohn Recht und sprach ihm die beantragte Steuerbefreiung zu.

Fazit

Ein familienfreundliches Urteil der höchsten Finanzgerichts.
Urteil: BFH, II R 38/15

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