Familienheim: Wenn Wohnen unzumutbar ist
Das Urteil fiel klar aus: Familienheime sind auch dann von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht bewohnt werden können. Geklagt hatte eine Erbin, die nach sieben Jahren aus dem Familienheim ausgezogen war.
10-Jahresfrist nicht eingehalten
Das Haus sei wegen des baulichen Zustands nicht mehr nutzbar gewesen. Zudem war es ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen, sich ohne fremde Hilfe in dem Haus zu bewegen. Nach ihrem Auszug wurde das Haus abgerissen. Dennoch forderte das Finanzamt die Zahlung der Erbschaftsteuer, da die Dame nicht die volle Frist von 10 Jahren in dem Haus gewohnt hatte. Erst nach dieser Zeit muss für Familienheime keine Erbschaftsteuer mehr gezahlt werden.
Der bauliche Zustand des geerbten Gebäudes stellt für sich genommen keinen „zwingenden“ Grund für die Aufgabe der Selbstnutzung dar. Doch nach Auffassung des BFH können gesundheitliche Gründe die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unmöglich machen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Erwerber seinen Haushalt in dem Familienheim nicht mehr selbstständig führen kann, weil er dafür zu großer externer Hilfe- und Pflegeleistungen bedarf. Allein die regelmäßige Inanspruchnahme der üblichen Unterstützungsleistungen genügt dafür allerdings nicht. Das Finanzgericht muss den Fall jetzt nochmals prüfen.
Fazit: Es gibt gute Gründe dafür, eine geerbte Immobilie auch vor dem Ablauf von 10 Jahren aufzugeben. Prüfen Sie anhand des BFH-Urteils, ob alle notwendigen Bedingungen erfüllt sind. Fordert das Finanzamt dennoch die Erbschaftsteuer nach, hat ein Einspruch mit Verweis auf das Urteil gute Chancen.
Urteil: BFH, Urteil II R 18/20