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Keine Sechsmonatsfrist

Familienkasse muss Kindergeld vorbehaltlos auszahlen

Familienkassen haben in zahlreichen Fällen bei ab 1.1.2018 gestellten Kindergeldanträgen Kindergeld rückwirkend auch länger als nur sechs Monate vor der Antragstellung Kindergeld zugunsten von Eltern festgesetzt. Nur bei der Auszahlung als Teil des Erhebungsverfahrens haben sie sich dann auch die neue Sechsmonatefrist berufen und nur für die letzten sechs Monate Kindergeld ausgezahlt. So geht es nicht, entschied der BFH.
Hat die Familienkasse im Kindergeldbescheid vorbehaltslos für einen Zeitraum länger als sechs Monate vor dem Kindergeldantrag Kindergeld festgesetzt, muss sie dieses Kindergeld auch vollständig auszahlen. Die Behörde kann sich dann nicht im Auszahlungsverfahren auf die Sechsmonatefrist berufen und das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung auszahlen, so der BFH. Das gilt für alle Kindergeldanträge, die in der Zeit von 1.1.2018 bis 17.7.2019 gestellt worden sind. 

Fazit: Was die Kindergeldkassen hier machen wollten, grenzte an Behördenwillkür. Gut, dass der BFH dem ein Ende gesetzt hat.

Urteil: BFH III R 66/18

Hinweis: Mit Wirkung für ab dem 18.7.2019 gestellte Kindergeldanträge hat die Verwaltung inzwischen für eine Gesetzesänderung in ihrem Sinne gesorgt.

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