Familienstiftung mit Freibetrags-Falle
Bei der Einrichtung einer Familienstiftung können die Stifter große Vermögen für lange Zeit und mehrere Generationen weitergeben. Wer eine Familienstiftung errichtet, sollte aber auf eine Freibetrags-Falle achten, wenn weit in die Zukunft gedacht wird.
Wer bei der Errichtung einer Familienstiftung sehr weit in die Zukunft denkt, kann steuerlich einen teuren Fehler machen. Denn grundsätzlich findet beim Übergang von Vermögen auf eine Familienstiftung die Steuerklasse und der Freibetrag des am entferntesten Begünstigten Anwendung. Das kann zu einer massiven Senkung des Freibetrags führen. Das haben das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Familienstiftung mit Freibetrags-Falle
Der Fall: Die Stifter hatten eine Familienstiftung errichtet, deren Stiftungszweck neben der angemessenen Versorgung der Stifter und der gemeinsamen Tochter auch die finanzielle Unterstützung „weiterer Abkömmlinge des Stammes der Stifter, jedoch erst nach Wegfall der vorherigen Generation“ umfasste.
Anschließend übertrugen die Stifter eine vermietete Immobilie auf die Stiftung. Das Finanzamt sah als entfernteste Berechtigte die weiteren Abkömmlinge, also zukünftigen Enkel und Urenkel der Stifter. Entsprechend gewährte es auch nur einen Freibetrag von 100.000 Euro, anstatt des Freibetrags für Kinder in Höhe von 400.000 Euro. Gegen den Schenkungssteuerbescheid erhoben die Stifter Klage.
Ungeborene Enkel bestimmen Freibeträge und Steuern
Die Richter stellten klar: Die Vermögensausstattung einer Familienstiftung ist steuerlich eine Schenkung unter Lebenden. Schuldner der Steuer sind die Stifter. Fraglich ist bei einer Zuwendung an eine Stiftung, welche persönlichen Freibeträge sowie Steuerklassen zur Anwendung kommen, da die Stiftung mit dem Stifter nicht verwandt ist.
Sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist, ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis entscheidend. Die Steuer richtet sich danach, wer laut Stiftungsurkunde der entferntest Berechtigte zum Erblasser oder Schenker ist. Unerheblich ist, ob die Person zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäfts schon geboren ist, jemals geboren wird und tatsächlich finanzielle Vorteile aus der Stiftung erlangen wird.
Fazit: Wollen Sie eine Familienstiftung einrichten, bedenken Sie, dass sich die Freibeträge nach dem am weitesten entfernten Berechtigten des Stifters richtet.