Ferienwohnungen vermieten: Wann ist es eine gewerbliche Tätigkeit?
Im konkreten Fall hatte der Kläger seine drei Eigentumswohnungen über eine GmbH zur Vermietung angeboten. Der Vermietungsservice der GmbH umfasste alle Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung einer Ferienwohnung stehen, wie zum Beispiel werbliche Maßnahmen, Abschluss von Mietverträgen, Betreuung der Feriengäste vor Ort, treuhänderische Entgegennahme von Mieteinnahmen, regelmäßige Berichterstattung über die Auslastungssituation und Erstellung von Jahresabrechnungen. Die GmbH erhielt dafür eine Provision von 10 % der Mieteinnahmen. Trotzdem erzielte der Eigentümer private Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, so der BFH.
Eigenschaften des gewerblichen Vermieters nicht erfüllt
Der Eigentümer erfüllte trotz des professionellen Services der GmbH nicht die Eigenschaften eines gewerblichen Vermieters. Dafür hätte der Vermieter selbst bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbringen müssen. Auch wenn wegen eines besonders häufigen Mieterwechsels eine unternehmerische Organisation erforderlich ist, die einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb ähnelt, kann er keine privaten Einkünfte geltend machen. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, wie das Urteil des BFH im vorliegenden Fall zeigt.
Fazit: Ob die Einkünfte privater oder gewerblicher Natur sind, ist abhängig von den Umständen des Einzelalls. Die Zwischenschaltung eines professionellen Vermittlers reicht als Kriterium aber nicht aus.
Urteil: BFH IV R 10/18