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Ehegattenunterhalt

Finanzamt bleibt auf Steuerforderung sitzen

Finanzamt. © Tobias Arhelger / stock.adobe.com
Das Finanzamt kann einen Steuerbescheid abändern, doch das muss innerhalb einer klaren Frist geschehen. Andernfalls verjähren die Ansprüche. Das gilt auch dann, wenn die Steuerzahlung von der gewählten Versteuerungsart des ehemaligen Ehepartners abhängig ist. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Das Realsplitting ermöglicht es, den Unterhalt an einen geschiedenen oder dauerhaft getrenntlebenden Partner als Sonderausgaben abzusetzen. In dem Fall muss der ehemalige Partner, der den Unterhalt erhält, diesen versteuern. Hierzu muss dieser ausdrücklich und unwiderruflich seine Zustimmung erteilen (eigenes Formular: Anlage U).

Der Fall

Im Urteilsfall hatte die ehemalige Ehefrau den erhaltenen Unterhalt nicht versteuert und einer solchen Versteuerung auch nicht zugestimmt. Der Ehemann gab seine Steuererklärung erst zum Fristende von vier Jahren ab.

Das Finanzamt versuchte sich daraufhin, die Steuer von der Exfrau des Mannes zurückzuholen. Das sei aber nicht rechtens, urteilte der BFH jetzt. Denn ein rechtskräftiger Steuerbescheid könne nicht mehr geändert werden.

Fazit: Kommt das Finanzamt erst nach Ablauf der vierjährigen Frist mit Steuernachforderungen auf Sie zu, haben Sie gute Chancen, dass die Forderungen bereits verjährt sind.

Urteil: BFH, X R 15/19

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