Fordern Sie die nötigen Langzeit-Lieferantenerklärungen (LLE) an! In der hektischen Zeit um den Jahreswechsel wird das schnell vergessen. LLE sind wesentliche Dokumente zum Nachweis der Ursprungseigenschaften einer Ware. Die Neuregelungen durch Einführung des Unions-Zollkodex (UZK) gelten seit dem 1.5.
Beachten Sie: LLE für bereits gelieferte und noch zu liefernde Waren müssen getrennt ausgefertigt werden. Denn LLE gelten für maximal 2 Jahre ab dem Ausstellungsdatum oder alternativ für maximal 1 Jahr rückwirkend bis zum Ausstellungsdatum. Eine Kombination beider Zeiträume ist anders als bisher nicht möglich. Achten Sie darauf, dass die bisherige Verordnung (EG) 1207/2001 nicht mehr in den LLE auftaucht.
Fazit: Lassen Sie Ihre Lieferanten möglichst noch in diesem Jahr eine LLE ausstellen, die das gesamte Kalenderjahr 2017 abdeckt.
Hinweis: Das Anfordern, Prüfen, Abstimmen und Freigeben von LLE verursacht einen hohen, zumeist manuellen Aufwand. Sie können diese Prozesse automatisieren. Bearbeitungszeit und Fehlerquote werden reduziert, Nachweisverfahren beschleunigt. Die Redaktion nennt Ihnen unter E-Mail redaktion@fuchsbriefe.de Dienstleister und weitere Infos (auch Live-Demo); Stichwort: LLE.