Wer FATCA bisher nicht auf der Rechnung hatte, dem drohen jetzt Liquiditätsengpässe.
Deutsche Unternehmen müssen in nächster Zeit davon ausgehen, dass ihr US-Geschäftspartner 30% des Rechnungsbetrags (vorläufig) einbehält. Grund ist das am 1. Juli in Kraft getretene Abkommen über den Finanzdatenaustausch – FATCA. Um es durchzusetzen, greifen die Amerikaner – wie so häufig – zu rigorosen Methoden. In USA ansässige Unternehmen sind dabei ihre Handlanger. Sie müssen ihre Geschäftspartner im Ausland quasi zwingen, spezielle Formulare der US-Steuerbehörde IRS auszufüllen, um an ihr Geld für erbrachte Leistungen zu kommen. Erste Fälle einbehaltener Gelder sind bereits bekannt geworden. Ziel der USA ist, auf diese Weise zu erfahren, an wen US-Unternehmen Zahlungen tätigen. Bei den amerikanischen Unternehmen herrscht jedoch große Unsicherheit. Sie wissen meist nicht, auf welche Zahlungen sie die 30%-Steuer einbehalten und abführen sollen und auf welche nicht. Deshalb behalten sie vorsichtshalber grundsätzlich 30% der Forderung ihrer Auslandspartner ein. Tun sie das nicht, müssen sie im Falle einer Betriebsprüfung selbst dafür haften. Erst, wenn der US-Datenmoloch befriedigt ist, sind die US-Unternehmen enthaftet und der deutsche Partner bekommt sein Geld. Deshalb schicken alle US-Unternehmen ihren deutschen Geschäftspartnern jetzt entsprechende Formulare der US-Steuerbehörde zu. Deutschen Unternehmen bleibt keine Wahl, als diese auszufüllen. Dazu raten auf unsere Anfrage auch die Wirtschaftsprüfer von KPMG. Folgendes sollten Sie beim Ausfüllen des Acht-Seiten Formulars beachten.
Unternehmen müssen das Formular mit der Bezeichnung W-8BEN-E ausfüllen. Das Formular W-8BEN gilt nur für Privatpersonen.
Eine große Schwierigkeit besteht in der Klassifizierung ihres Unternehmens. Grob wird nach Finanz und Nicht-Finanzunternehmen unterschieden. Davon hängt eventuell auch ihre Steuerpflichtigkeit beim US-Fiskus ab. Je nach Art des Geschäfts (z.B. Rohstoffhandel) müsste eine Handelsfirma eventuell als ein Investmentunternehmen klassifiziert werden.
Bei der Zeile „U.S. taxpayer identification number“ müssen Sie eine US-Steuernummer eintragen. Da Unternehmen in Deutschland i.d.R. keine solche haben, müssen Sie eine sogenannte „Employer Identification Number (EIN)“ beantragen. Dazu benötigen Sie ein weiteres Formular (SS-4) welches Sie ausgefüllt an die US-Steuerbehörde schicken müssen. Unterstützung bei der Beantragung der EIN und beim Ausfüllen des FATCA-Formulars erhalten sie bei der Außenhandelskammer in New York.
Noch ein Hinweis: Deutsches Recht verletzen Sie mit der Datenauskunft nicht. Alle datenschutzrechtlichen Bedenken hat der deutsche Gesetzgeber bereits mit einer Umsetzungsverordnung ausgeräumt.
Fazit: Wer FATCA nicht auf der Rechnung hatte, dem drohen jetzt womöglich Liquiditätsengpässe. Es ist jedenfalls unklar, bis wann der US-Partner den Restbetrag einer Rechnung überweisen muss. Auf jeden Fall ist es in Ihrem Interesse, die US-Formulare möglichst schnell auszufüllen und zurückzusenden.
Hinweis: Mehr dazu auf der Seite des KPMG. Kontaktdaten der AHK in New York erhalten Sie hier.
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