Der deutsche Außenhandel darf sich über einen Lobby-Erfolg seiner Brüsseler Interessenvertretung freuen. Der Bundesverband Großhandel, Außenhandel und Dienstleistungen (BGA) meldet, dass deutsche Unternehmen wohl auch künftig von der Möglichkeit der sogenannten „Mündlichen Zollanmeldung“ Gebrauch machen können. Diese sieht vor, dass Unternehmen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren im Wert von bis zu 1.000 Euro in Nicht-EU-Staaten lediglich eine mündliche Meldung beim Zoll machen müssen.
Die Möglichkeit der Mündlichen Zollanmeldung war durch die EU-Gesetzgebung bedroht. Mehrere EU-Mitgliedsstaaten – darunter auch Deutschland – hatten ihren Unternehmen diese Sonderregelung gewährt. Dies war laut dem alten EU-Zollkodex möglich. Doch der „Modernisierte Zollkodex“ der EU sowie das Nachfolgegesetz „Unionszollkodex“ aus dem Jahr 2013 sahen die Ausnahmeregelung nicht mehr vor.
Laut BGA sei es allerdings gelungen, die EU-Kommission „zum Umdenken“ zu bewegen. Ohnehin hatte die EU-Kommission bisher kein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Deswegen hatte diese Möglichkeit in der Praxis weiter Bestand. Der Vorschlag für einen „ergänzenden delegierten Rechtsakt als Ergänzung zum Zollkodex“ – so heißt es im Bürokratendeutsch – aus dem Januar sieht die Mündliche Zollanmeldung weiterhin vor. Jetzt ist sich der BGA sicher: „Es ist nicht zu erwarten, dass sich dieser Vorschlag noch substanziell ändern wird.“ Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass das Wertkriterium (Waren bis 1.000 Euro) noch durch ein Gewichtskriterium (z. B. Waren bis 1.000 kg) ergänzt wird. Die endgültige Entscheidung fällt im Herbst.
Durch die Überarbeitung bleiben dem Außenhandel rund 100 Mio. Euro pro Jahr an Bürokratie-Mehrkosten erspart, schätzt der BGA. Zwar führt der deutsche Zoll keine Statistiken über die Nutzung der Mündlichen Zollanmeldung. Eine DIHK-Umfrage aus dem Jahr 2010 hatte aber ergeben, dass pro Jahr rund 9 Mio. Waren per Mündlicher Zollanmeldung ein- oder ausgeführt werden. Dabei handelt es sich um 14% der jährlichen Im- und Exporte.
Fazit: Die Chancen stehen sehr gut, dass nach jahrelangem Tauziehen die Sonderregelung zur Mündlichen Zollanmeldung im Sinne des Außenhandels bestehen bleibt. Unternehmen, die sich bereits auf eine geänderte Gesetzeslage eingestellt hatten, können ihre Planungen vorerst auf Eis legen.