Verträge im Land der Mullahs
Was Sie nach dem Ende der Iran-Sanktionen bei Verträgen beachten sollten.
Nach Aufhebung der Iran-Sanktionen können Sie jetzt ins Geschäft einsteigen. Dabei müssen Sie bei Verträgen nicht grundsätzlich umdenken. Denn im Geschäftsleben gilt nicht die Scharia, sondern das iranische Zivil- und Wirtschaftsrecht. Es beruht ganz überwiegend auf europäischen Vorbildern. Allerdings macht die Anwaltskanzlei Friedrich Graf von Westphalen auf einige Besonderheiten aufmerksam. Sie haben im Iran die Wahl, welches Recht Sie anwenden wollen – deutsches oder iranisches. Jedoch nur dann, wenn der Vertrag nicht im Iran unterzeichnet worden ist. Achten Sie auf diesen Punkt. Gefordert wird allerdings auf jeden Fall der Verzicht auf Zinsen. „Gebühren“, die eine Bank in einem Kreditvertrag erhebt oder auch pauschalierter Schadensersatz im Falle des Verzugs sind aber zulässig. Das lässt sich wie eine zinsgleiche Zahlung gestalten. Vereinbaren Sie in Verträgen auch Schiedsgerichtsklauseln. Die Anwaltskanzlei empfiehlt dabei, Bezug auf international gängige Schiedsordnungen zu nehmen (ICC, Swiss Rules oder auch DIS). Das Schiedsgericht kann seinen Sitz in Deutschland haben. Iranische Gerichte haben bisher schon deutsche Zivilurteile anerkannt. Es dauert zwar und es macht Mühe, aber Sie können Forderungen im Iran durchsetzen. Umgekehrt müssen Sie iranische Urteile in Deutschland akzeptieren. Regeln Sie auf jeden Fall, was bei einem Wiederaufleben der Sanktionen zu geschehen hat. Dies ist ja nicht auszuschließen, weil die Verträge mit dem Iran eine laufende Kontrolle ihres Einhaltens vorsehen.
Fazit: Juristisch gibt es bei Geschäften mit dem Iran also keine außergewöhnlichen Probleme.