Der Weg ist das Ziel
Die Zuwegung zu einer Windenergieanlage kann steuerliche Vorteile bringen. Denn sie kann – im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage –als Betriebsvorrichtung anzusehen sein. Und damit als bewegliches Wirtschaftsgut. Voraussetzungen:
der Weg darf nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben sein
er darf allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt werden.
Das entschied jetzt der BFH.
„Bewegliches Wirtschaftsgut" bringt mehrere Steuervorteile
Die Steuer-Vorteile für eine Betriebsvorrichtung als bewegliches Wirtschaftsgut sind beträchtlich. So sind grundsätzlich
die höhere degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sowie
die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Einkommensteuergesetz möglich.
Fazit:
Denken Sie schon vor der Errichtung der Windenergieanlage darüber nach, wie Sie die Voraussetzungen für die Steuervorteile schaffen.
Hinweis:
Parallele, farbig abgesetzte Wege könnten möglicherweise eine Lösung sein.