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Banken haften für Franken

Nach der Freigabe des Franken könnten etliche Banken und Fondsinitiatoren ein Haftungsproblem haben.
Das Problem sehen die Rechtsexperten der Kanzlei für Wirtschafts- und Anlagerecht (KWAG) in der Verschuldung in Franken. Sie ist in zahlreiche Finanzprodukte integriert. Das kann Immobilienkredite für Eigenheime oder Geschäftsräume, Immobilienfonds und andere Beteiligungsformen betreffen. In all diesen Produkten waren Finanzierungen im Franken durchaus üblich, um von dessen sehr geringen Zinsniveau zu profitieren. Nach Schätzungen von KWAG könnten zehntausende Anleger, Immobilienschuldner, Fonds- und Beteiligungsinvestoren betroffen sein. Denn die seit drei Jahren bestehende Garantie der SNB, die Grenze von 1,20 gegenüber dem Euro zu verteidigen, hat vielen Marktteilnehmern eine falsche Sicherheit gegen eine weitere Frankenaufwertung vermittelt. Eine Aufwertung von Franken-Schulden schien ausgeschlossen. Der Sprung des Franken nach der Währungsfreigabe hat den Wert von Franken-Schulden gegenüber dem Euro aber über Nacht erhöht. Entsprechend der Aufwertung von 1,20 auf aktuell 1,05 EUR/CHF stiegen die Schulden in Euro um etwa 15%. Das wird etliche Gewinn- und Verlustrechnungen von Initiatoren durcheinander wirbeln. KWAG geht davon aus, dass die Gewinne vieler bisher profitabler Fonds drastisch einbrechen werden. Manche Beteiligungen dürften sogar Verluste machen. Betroffene Anleger haben jedoch unter Umständen gute Chancen, einen Schaden zu reduzieren. Das hängt davon ab, ob in den Verkaufsprospekten in ausreichendem Maße auf die hohen Risiken solcher Währungswetten hingewiesen wurde. In einigen Fällen wurden diese jedoch heruntergespielt oder erst gar nicht erwähnt.

Fazit: Banken und Fondsinitiatoren sind mit Frankenverschuldungen sehr hohe Währungsrisiken eingegangen. Haben sie Anleger nicht unmissverständlich darauf hingewiesen, besteht für Banken und Fondsinitiatoren das Risiko, in Haftung genommen zu werden. Geschädigte Investoren könnten dann Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektgestaltung geltend machen.

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