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Haltefrist beachten

Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen

Der Fiskus ist zwar nicht immer sonderlich schnell, aber im Zweifel unerbittlich. Deshalb gilt es, bei Geschäften mit Kryptowährungen, die nötige Vorsicht und Sorgfalt walten zu lassen. Wer damit offen umgeht – auch als Betrieb – hat nichts zu befürchten. Im Gegenteil: Er ist privat steuerlich begünstigt.

Bei Kryptowährungen ist steuerlich der private vom gewerblichen Verkauf zu unterscheiden. Liegt ein privater Verkauf vor, gilt dies als privates Veräußerungsgeschäft. Es ist dann wie z. B. auch Gold nach einem Jahr Haltefrist steuerfrei. Ansonsten gilt der persönliche Einkommenssteuersatz. Bei gewerblichen Verkäufen gelten die gleichen Versteuerungsregeln wie auch sonst für Betriebe üblich. Mining (vgl. FD 17.08) ist grundsätzlich gewerblich soweit es nicht nur gelegentlich erfolgt.

Unterschiede gibt es bei der Behandlung von Tokens

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