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Verzugszinsen auf dem Prüfstand

6 Prozent können fallen

Der Zinssatz von Steuerschulden von 6% wackelt. Allerdings ist ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes eine Einzelfallentscheidung. Ob diese dann auf alle Fälle von Verzugszinsen anzuwenden sein wird, ist noch offen.

Die Grenze von 6% für steuerliche Verzugszinsen kippelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015. Er hat daher mit Beschluss (Entscheidung vom 25. April 2018, Az. IX B 21/18 in einem summarischen Verfahren Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt.

Ob nun jedes betroffene Unternehmen die Aussetzung der Vollziehung ebenfalls fordern kann, ist noch nicht sicher. Denn das Bundesfinanzministerium hat die Entscheidung noch nicht überprüft. Es könnte also zu einem, Nichtanwendungserlass kommen, so dass Sie weiter Verzugszugszinsen von 6% bei Steuerschulden zahlen müssen.
Zinsen werden flexibilisiert

Sechsprozent-Grenze auf der Kippe

Die Sechsprozent-Grenze steht aber insgesamt auf der Kippe. Der BFH hält den Satz zumindest seit 2015 für zu hoch. Das Bundesfinanzministerium (BMF) muss deshalb die Höhe dem Markt anpassen. Im Gegensatz zu früheren Jahrzehnten ist dies auch rechnerisch und verwaltungstechnisch möglich.

Aktuell hat der Fiskus ca. 2 Mrd. Euro Einnahmen aus Verzugszinsen p.a. Diese Summe würde sich dann entsprechend leicht reduzieren. Bei einer Reduktion auf z. B. 4% müsste der Fiskus somit auf etwa 660 Mio. Euro verzichten.
Die Anpassung des Zinses würde neben den Soll- natürlich auch die Habenzinsen betreffen. Auch hier dürften die noch geltenden 6% in absehbarer Zeit fallen.

Fazit:

Der steuerliche Verzugszins von 6% wackelt. Eine Anpassung an das aktuelle Zinsniveau wird aber noch dauern. Vermutlich wird das BMF zunächst einen Nichtanwendungserlass aussprechen und eine Prüfkommission einsetzen.

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