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1978
Entscheidung des Bundeskartellamts

Kartellpolitik: Eine fragwürdige Bestrafung

Jahrzehnte geduldet, jetzt geahndet: Das Bundeskartellamt hat eine fragwürdige Entscheidung getroffen.
Das Bundeskartellamt fällt eine Entscheidung, die an Willkür grenzt. Das Amt hat neun Sanitärgroßhändler in NRW für eine Praxis bestraft, die dort seit den siebziger Jahren gehandhabt wurde – und zwar unangefochten in Kenntnis der Kartellbehörde. Diese hat nun ein saftiges Bußgeld von insgesamt 21,3 Mio. Euro verhängt. Für das Amt mit Sitz in Bonn liegt darin bereits „Milde“ gegenüber den Unternehmen. Diese seien im Schnitt „nur“ mit jeweils 2,36 Mio. Euro bestraft worden. Mit Verfahrenskosten gewiss kein Pappenstiel für einen mittelständischen Großhändler. Es geht um die gemeinsame Kalkulation von Bruttopreislisten für etwa 250.000 Artikel. Jahrzehntelang sah man diese Praxis den mittelständischen Unternehmen nach. Begründung: Sie verfügten seinerzeit „nicht über die technischen Möglichkeiten“, für diese riesige Produktzahl eigene Kalkulationen zu erstellen und sie in Katalogform zu bringen. Zu diesem Zweck tagte viermal jährlich ein Kalkulationsausschuss der Großhändler. Gedacht war die behördliche Nachsicht wohl als – seinerzeit politisch gewollte – Mittelstandsförderung. Das Ergebnis bestand keineswegs in übereinstimmenden Preiskatalogen. Vielmehr – so gibt das Kartellamt zu – kam es meist nur zu einer „Annäherung der Preise“. Aus gegenwärtiger Sicht des Amts stellt sich die Sache nun aber ganz anders dar, nämlich als „wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung“. Deren Verwerflichkeit hätten die Teilnehmer längst erkennen müssen. Ihre Pflicht wäre es gewesen, „ihr kartellrechtswidriges Verhalten neu zu bewerten und einzustellen“. Bei der Festsetzung der Bußgelder habe sich das Amt davon leiten lassen, dass die Unternehmen kooperationswillig gewesen seien und dass sie „im Wettbewerb zu deutlich größeren Marktteilnehmern stehen“.

Fazit: Bei dieser Sachlage hätte man eigentlich erwartet, dass es das Kartellamt bei einer Abmahnung bewenden lässt. Der Fall wirft auch Fragen bezüglich der Berechenbarkeit staatlicher Einrichtungen auf.

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