Finanzgericht probt den Aufstand gegen pauschale Abgeltungsteuer
Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob die günstigere Abgeltungsteuer für Kapitalerträge weiterhin gilt. Den Stein des Anstoßes liefert das Finanzgericht (FG) Niedersachsen. Die Richter halten den Steuersatz von 25% für nicht vereinbar mit dem Grundsatz einer gleichmäßigen Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit.
Ein Immobilienmakler hatte gegen den Bescheid seines Finanzamt zur Besteuerung von Erträgen aus verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen geklagt und überzeugte mit seinen Einwänden vor dem FG. Konkret ging es um die Zuordnung der Einkünfte und um den nicht gewährten Sparer-Freibetrag.
Abgeltungsteuer verfassungswidrig?
Das FG hält die pauschale Abgeltungssteuer sogar für verfassungswidrig. Die Abgeltungsteuer führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften mit einem Sondersteuersatz von 25% abgeltend belastet sind, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45%.
Fazit: Das FG Niedersachsen hat ein Klageverfahren eines Steuerpflichtigen ausgesetzt, um eine Grundsatzentscheidung des BVerfG zur Rechtmäßigkeit der Abgeltungsteuer einzuholen. Die Entscheidung der Richter dürfte lange dauern. Daher bleibt vorerst alles unverändert und auch der günstigere Steuersatz bis zu einem Urteil des BVerfG bestehen.
Beschluss: FG Niedersachsen vom 18.03.2022 , Az.: 7 K 120/21