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Nur Werbemittel gehören nicht dazu

Firmenveranstaltungen: Selbst Dekoration und Toilettencontainer sind umlagepflichtig

Einladungen zu Firmenevents sind bei den Beschäftigten begehrt. Ein Risiko bleibt allerdings: Alles was pro Kopf über 110 Euro an Kosten entstehen, sind dem monatlichen Gehalt zuzurechnen und zu versteuern. Kein Wunder, wenn Betrieb und Finanzamt darüber streiten, was zu den Veranstaltungskosten zählt und was nicht. Die Finanzgerichte fahren dabei einen harten Kurs.

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch solche Aufwendungen, die für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung anfallen (etwa die Anmietung der Veranstaltungshalle, Ausstattung, Dekoration, Technik, Garderobe, Bustransfer und Toilettencontainer) bei den steuerpflichtigen Zuwendungen hinzuzurechnen sind.

Sie sind deshalb bei der Berechnung der pauschalierten Einkommensteuer für die eigenen Arbeitnehmer nach § 37 b EStG als Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Ausgenommen sind nur die Aufwendungen, die für Werbemittel anfallen (Urteil vom 27.11.2018, Az.: 15 K 3383/17 L).

Die Klägerin veranstaltete ein besonderes Event, zu der sie sowohl eigene Arbeitnehmer, als auch ausgewählte Arbeitnehmer verbundener Unternehmen einlud. Eine Versteuerung der Zuwendungen nahm sie zunächst nicht vor.

Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Betrieb dann einen Antrag auf pauschalierte Versteuerung, woraufhin das Finanzamt einen Nachforderungsbescheid erließ. Als Grundlage setzte es alle Kosten der Veranstaltung an.

Der Betrieb klagte dagegen, weil seiner Auffassung nach, die Aufwendungen für den äußeren Rahmen des Events nicht zu berücksichtigen sind. Die Klage hatte keinen Erfolg, lediglich bei den Aufwendungen für Werbemittel machte das Gericht eine Ausnahme.

Grundsätzlich gilt: Bei maximal nur zwei Feiern im Jahr sind die Zuwendungen an die eigenen Arbeitnehmer bis zu 110 Euro steuerfrei. Mitarbeiter von verbundenen Unternehmen sind wie eigene Beschäftigte zu behandeln.

FAZIT

Alle Rahmenkosten für ein betriebliches Event, außer die für Werbemittel, gehören zu den steuerlich relevanten Ausgaben.

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