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2035
Bundesfinanzhof regelt Praxis für Sonderzahlungen neu

Firmenwagen: Neuregelung für Sonderzahlungen

Der Bundesfinanzhof hat die Praxis, wie Sonderzahlungen bei geleasten Autos behandelt werden, geändert. Sonderzahlungen müssen nun über die gesamte Laufzeit der Leasingperiode verteilt werden.

Wenn ein Arbeitnehmer mit seinem Auto zur ersten Arbeitsstätte fährt, kann er nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen. Für Fahrten zu anderen Zielen, z. B. bei Dienstreisen, darf er die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen. 

Die Kosten können aber nur steuerlich abgesetzt werden, wenn diese Kosten nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Um sie abzusetzen, gibt es zwei Möglichkeiten: Der Arbeitnehmer kann entweder eine pauschale Kilometerpauschale von 30 Cent pro gefahrenem Kilometer ansetzen oder die tatsächlichen Kfz-Kosten nachweisen und dann die höheren Kosten, die er wirklich hatte, geltend machen.

Sonderzahlungen wie Leasingsonderzahlungen gehandhabt

Bisher konnte bei einem geleasten Auto die Sonderzahlung (z. B. Anzahlung) im Jahr der Zahlung vollständig zu den Kfz-Kosten des jeweiligen Jahres gerechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Praxis jedoch geändert (VI R 9/22). Nun müssen Sonderzahlungen, wie eine Leasingsonderzahlung, über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags verteilt werden. 

Das bedeutet, dass die Sonderzahlung nicht mehr komplett im Jahr der Zahlung berücksichtigt wird, sondern anteilig auf jedes Jahr des Leasingzeitraums verteilt wird. Das hat zur Folge, dass der Kilometersatz im Jahr der Sonderzahlung zwar niedriger ausfällt, in den Folgejahren aber entsprechend höher. Auch andere Vorauszahlungen, wie für einen zusätzlichen Reifensatz, müssen auf die Jahre des Leasingvertrags aufgeteilt werden.

Fazit: Wer mit einem geleasten Auto beruflich fährt, sollte wissen, dass Sonderzahlungen wie Anzahlung oder für zusätzliche Leistungen (z.B. Reifen) nicht sofort in voller Höhe absetzbar sind. Stattdessen werden diese Kosten über die gesamte Leasingdauer verteilt, was in den ersten Jahren zu geringeren und in den späteren Jahren zu höheren Steuerabzügen führt.

BFH: VI R 9/22

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