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Bald weniger Säumniszuschlag?

Fiskus hat zu fett abkassiert

Bundesfinanzhof. © Marc Müller / dpa / picture alliance
Wer seine Steuernachforderungen nicht bezahlt, muss Strafzinsen (Säumniszuschläge) zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch im vorigen Jahr Zweifel an der Höhe von Säumniszuschlägen geäußert. Dennoch bleibt die endgültige Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit abzuwarten.

Der Bundesfinanzhof (BFH) deutet nun bei der Frage der Säumniszuschläge seine Positionierung an. Damit geht die Zitterpartie für betroffene Steuerzahler zwar bis zur endgültigen Entscheidung weiter. Allerdings ist der Tenor des Urteils absehbar.

Wer seine Steuernachforderungen nicht bezahlt, muss Strafzinsen (Säumniszuschläge) zahlen. Das Bundesverfassungsgericht verpflichtete allerdings den Gesetzgeber im vorigen Jahr, die Vollverzinsung in Höhe von 6 % p.a. von Steuernachforderungen und -erstattungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 neu zu regeln. Der Gesetzgeber hat bereits nachgebessert und den Säumniszuschlag von 6% p.a. auf 0,15% pro Monat abgesenkt. Offen ist noch, wie mit bereits gezahlten Säumniszuschlägen umgegangen wird. Das ist gerichtlich zu klären.

Bundesfinanzhof positioniert sich

Der BFH äußerte nun am Randes eines aktuellen Urteils ebenfalls seine Skepsis, zur Rechtmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge. Die weitergehenden Fragen sowie seine endgültige Entscheidung gab er jedoch nicht bekannt. Dies sei Gegenstand Hauptsacheverfahrens. Damit besteht für betroffene Steuerzahler weiterhin eine Rechtsunsicherheit, auch wenn es ein eindeutiger Hinweis auf die Positionierung des BFH im Hauptsacheverfahren sein dürfte.

Betroffene Steuerzahler sollten prüfen, ob bereits gezahlte Säumniszuschläge zurückgefordert werden können. Die Verfassungswidrigkeit wurde immerhin von zwei der höchsten deutschen Gerichte bestätigt. Verweisen Sie beim Finanzamt auf die noch ausstehenden Verfahren. Beim BFH sind mehrere Revisionsverfahren anhängig, die die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge zum Gegenstand haben (VII R 55/20, VII R 19/21 und VII R 21/21).

Fazit: Die gesetzliche Säumniszuschlag ist bereits gesunken. Stellen Sie sich darauf ein, dass sie vermutlich gezahlte Beträge bis auf die neue Berechnungshöhe zurückfordern können.

Urteil: BFH, V B 4/22 (AdV)

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